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Wirtschaftliche Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
Anwendungsspielraum für EU-Mitgliedstaaten
Im Begutachtungsentwurf zum Salzburger Steuerdialog 2013 befasste sich Beispiel 2 mit der Frage, ob im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft eine wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen einer geschäftsleitenden Holding möglich ist. In der Ergebnisunterlage wurde dieses Beispiel jedoch aus Sachverhaltsgründen gestrichen. Dies wurde zuletzt zum Anlass genommen, die wirtschaftliche Eingliederung bei geschäftsleitenden Holdings mit dem Ergebnis zu besprechen, „dass die wirtschaftliche Eingliederung jedenfalls gegeben ist, wenn die Obergesellschaft bestimmte Leitungs- und Verwaltungsaufgaben übernimmt“. Zudem sei im Verhältnis zu Art. 11 MwSt-RL davon auszugehen, dass ein Über- und Unterordnungsverhältnis für die Begründung einer Organschaft nicht nötig und nicht unionsrechtskonform sei. Entgegen dieser Meinung legt der folgende Beitrag dar, dass den Mitgliedstaaten im in Geltung stehenden System der unionsrechtlich determinierten Organschaft ein Anwendungsspielraum verbleibt. An der derzeitigen Auslegung zur wirtschaftlichen Eingliederung besteht kein Änderungsbedarf. Die wirtschaftliche Eingliederung bei geschäftsleitenden Holdings muss differenziert betrachtet werde...