Suchen Kontrast Hilfe
OGH 08.08.2002, 8ObA157/02z

OGH 08.08.2002, 8ObA157/02z

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0043304
Feststellungsmängel bilden nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht werden.
Norm
RS0084954
Bei Prüfung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ist, können die im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Auszugehen ist von der zuletzt nicht nur ganz vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit; dass diese schon längere Zeit zurückliegt, steht dem nicht entgegen (SSV-NF 6/135).
Norm
RS0084943
Das Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs 1 ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat.
Norm
RS0085056
Kann ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch vollständig ausfüllen, dann ist seine Arbeitskraft gegenüber körperlich und geistig gesunden Versicherten nicht gemindert, er ist als "gesund" anzusehen und daher nicht berufsunfähig. Wenn durch Veränderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt solche Tätigkeiten, wie sie der Versicherte zuletzt ausgeübt hat, nicht mehr in dieser Form nachgefragt werden, so fällt dies in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung, kann aber keinen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung begründen.
Normen
RS0084322
Verfügt der Versicherte noch über die Arbeitskraft, die ihn befähigt, den bisher ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes weiterhin auszuüben, so kann seine Arbeitsfähigkeit nicht unter die Hälfte derjenigen eines zum Vergleich heranzuziehenden "gesunden Versicherten" gesunken sein, weil auch dieser nur über eine solche Arbeitskraft verfügen muss.
Normen
AngG §27 Z2 E2
GewO 1859 §82 litb
RS0029336
Der Entlassungstatbestand nach § 27 Z 2 AngG liegt nur vor, wenn der Dienstnehmer dauernd und nicht bloß vorübergehend dienstunfähig ist.
Norm
RS0029365
Ein Dienstnehmer ist im Sinne des § 27 Z 2 AngG nur dann unfähig, wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, daß er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt, nicht aber auch dann, wenn ihm eine nicht nur ihm allein anzulastende Nachlässigkeit unterlaufen ist.
Normen
RS0029107
Die Entlassung eines Dienstnehmers ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn sein gesamtes Verhalten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des Dienstgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - die Interessen des Dienstgebers so schwer beeinträchtigt, daß ihm nach der Lage des Falles eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin (bzw bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder für den Rest der schon im Lauf befindlichen Kündigungsfrist) nicht zugemutet werden kann (Arb 8733 = JBl 1970,438; Arb 9015 = SozM IA/d,1049; Arb 9091; 4 Ob 37/74, 4 Ob 38/74 ua; Kuderna, Das Entlassungsrecht 35, 36 f).
Norm
RS0116675
Der Arbeitgeber ist - umso mehr, je länger das Arbeitsverhältnis bereits dauert - verpflichtet, dem nur mehr beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit Arbeiten zuzuweisen, zu deren Verrichtung er auch weiterhin in der Lage ist. Allerdings kommen nur solche Verweisungstätigkeiten in Betracht, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren, um eine in Betracht kommende Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber einen partiell arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nur dann im Sinne des § 27 Z 2 AngG entlassen kann, wenn er keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt. Die Beweislast dafür, dass keine geeigneten Ersatztätigkeiten vorhanden sind, trifft den (für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes beweispflichtigen) Arbeitgeber.
Normen
RS0117029
Die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG muss nicht gleichzeitig auch die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG bedeuten, weil es für die Dienstunfähigkeit auf den konkreten Arbeitsplatz und nicht die allgemeinen Anforderungen am Arbeitsmarkt für diese Berufstätigkeit ankommt. Abweichungen stellen aber Sonderfälle dar, die sich etwa aus spezifischen Vereinbarungen oder besonderen Umständen am konkreten Arbeitsplatz (besonders günstige Anmarschwege etc) ergeben können. Mangels gegenteiligen Vorbringens wird aber in der Regel davon auszugehen sein, dass die Parteien des Arbeitsvertrages keine von den typischerweise am Arbeitsmarkt erwarteten Arbeitsleistung abweichende Arbeitsleistung vereinbart haben und auch sonst keine von der Beurteilung der Berufsunfähigkeit abweichenden maßgeblichen Umstände im Zusammenhang mit der Feststellung der Dienstunfähigkeit vorliegen. (Hier: Gerechtfertigte Entlassung eines Behinderten wegen Dienstunfähigkeit nach Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension und seiner Erklärung, auf Grund seines Gesundheitszustandes seine Aufgaben nicht mehr "kundenzufriedenstellend" bewältigen zu können.)
Normen
RS0030685
Auch wenn sich der besondere Entlassungsschutz für Behinderte darin erschöpft, dass eine Entlassung ohne Entlassungsgrund jedenfalls unwirksam ist und eine Einschränkung der gesetzlichen Entlassungsgründe nicht stattfindet, kann bei Prüfung der Relevanz der geltend gemachten Entlassungsgründe der sich insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 3 Abs1, 6 Abs 1, 7, 8 und 15 BEinstG ergebende, für die Behinderten entwickelte Schutzzweck nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. Soweit ein Behinderter zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung in dem Ausmaß zu erbringen wie ein voll einsatzfähiger Arbeitnehmer, darf auf ihn nicht derselbe Beurteilungsmaßstab angelegt werden. Er ist gegen Angriffe aus dem Grunde einer durch seine Behinderung bedingten unzulänglichen Arbeitsleistung zu schützen.
Normen
RS0084387
Erst wenn feststeht, daß der Versicherte die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr ohne eine ins Gewicht fallende Gefahr der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes ausüben kann, muß geprüft werden, ob für ihn eine andere Berufstätigkeit in Betracht kommt, wobei der Kreis dieser Berufstätigkeit davon abhängt, welcher der im § 255 oder § 273 ASVG festgelegten Tatbestände für den Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Erika Helscher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sebastian G*****, *****, vertreten durch Kreibich, Bixner, Kleibl Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Gemeinnützige W*****" reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Albert Reiterer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen restlicher EUR 14.085,28 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 15/02s-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 11 Cga 96/01f-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 812,52 (darin enthalten EUR 135,42 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Frage, ob weiteren Feststellungen zu treffen gewesen wären, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (vgl MGA ZPO15 § 503 E 144 mwN etwa MietSlg 51.735). Alleine der Umstand, dass das Berufungsgericht den Kläger zur Berufungsverhandlung geladen hat ohne ihn ergänzend zu befragen, begründet keinen Verfahrensmangel.

Dass sich die Anzahl der vom Kläger zu betreuenden Wohneinheiten von 1600 auf 1300 reduzierte, hat der Kläger weder in erster Instanz substantiiert bestritten noch wendet er sich jetzt konkret dagegen. Die von ihm konkret begehrte weitere Feststellung, dass sich die Anzahl der Objekte, in denen diese Wohneinheiten gelegen sind von 56 auf 79 erhöhte und darin auch neue Objekte enthalten waren, erübrigt sich, da dies die Beklagte im Ergebnis ohnehin zugestanden hat (vgl AS 19).

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berechtigung der Entlassung gemäß § 27 Z 2 AngG, zutreffend bejaht. Es ist daher grundsätzlich ausreichend, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der 1948 geborene Kläger war ab bei der Beklagten als Hausverwalter mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 38.930 S und verschiedenen Nebenleistungen angestellt.

Im September 2000 wurde seine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und mit Bescheid vom auch sein Anspruch auf eine befristete Berufsunfähigkeitspension ab bis festgestellt.

Mit Schreiben vom erklärte der Kläger, er sehe sich aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben "kundenzufriedenstellend" zu bewältigen. Er werde in den nächsten Tagen einen Krankenhausaufenthalt antreten und habe auch bereits die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt bekommen. Er wolle sein Arbeitsverhältnis zum beenden. Besonders betonte der Kläger in diesem Schreiben, dass seine Abfertigung mit abzurechnen sei. Die Beklagte entließ den Kläger daraufhin mit Schreiben vom gemäß § 27 Z 2 AngG (Dienstunfähigkeit) unter Hinweis darauf, dass er diese ja auch selbst bekanntgegeben habe und die Berufsunfähigkeit festgestellt wurde.

Nach § 27 Z 2 AngG liegt ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere dann vor, wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. Es muss es sich dabei um eine "dauernde", nicht bloß vorübergehende Dienstunfähigkeit handeln, die von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl zuletzt und 9 ObA 68/02v mwN = RIS-Justiz RS0029336, Arb 10.108; 11.144, RdW 1987, 268, RdW 1991, 23; DRdA 1994, 320). Ein Angestellter ist auch nur dann im Sinne des § 27 Z 2 AngG "dienstunfähig", wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, dass er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt (vgl RIS-Justiz RS0029365 mwN insbes 4 Ob 50/81 = Arb 10108, zuletzt 8 ObA 2102/96t). Entscheidend ist, ob der Entlassungstatbestand nach objektiven Gesichtspunkten erfüllt ist (so zuletzt 9 ObA 68/02v mwN RIS-Justiz RS0029107).

Dass nun beim Kläger objektiv die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension vorliegen, legt er selbst zugrunde. Danach ist aber davon auszugehen, dass aufgrund seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seine Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte eines vergleichbaren gesunden Versicherten herabgesunken ist (vgl § 273 ASVG). Dies muss beim Angestellten regelmäßig ausgehend von der zuletzt - nicht nur vorübergehend - ausgeübten Berufstätigkeit beurteilt werden (vgl RIS-Justiz RS0084954, RS0084943). Erst wenn feststeht, dass der Versicherte die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr ohne eine ins Gewicht fallende Gefahr der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes ausüben kann, muss geprüft werden, ob für ihn eine andere Berufstätigkeit in Betracht kommt (vgl RIS-Justiz RS0084387 mwN). Verfügt der Versicherte noch über die Arbeitskraft, die ihn befähigt, den bisher ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes weiterhin auszuüben, so gilt er nicht als berufsunfähig (vgl RIS-Justiz RS0084322 ferner RS0085056). Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass der Kläger die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausverwalter am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben kann.

Nun muss die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG nicht gleichzeitig auch die Dienstunfähigkeits im Sinne des § 27 Z 2 AngG bedeuten, weil es für die Dienstunfähigkeit ja auf den konkreten Arbeitsplatz und nicht die allgemeinen Anforderungen am Arbeitsmarkt für diese Berufstätigkeit ankommt. Abweichungen stellen aber Sonderfälle dar, die sich etwa aus spezifischen Vereinbarungen oder besonderen Umständen am konkreten Arbeitsplatz (besonders günstige Anmarschwege etc) ergeben können (vgl Andexlinger Berufsunfähigkeitspension und Abfertigungsanspruch ecolex 1991, 335 mwN; Dusak Abfertigung und Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit RdW 1989, 163 ff insbes 167 auch zu den möglichen Abweichungen). Mangels gegenteiligen Vorbringens wird aber in der Regel davon auszugehen sein, dass die Parteien des Arbeitsvertrages keine von den typischerweise am Arbeitsmarkt erwarteten Arbeitsleistung abweichende Arbeitsleistung vereinbart haben und auch sonst keine von der Beurteilung der Berufsunfähigkeit abweichenden maßgeblichen Umstände im Zusammenhang mit der Feststellung der Dienstunfähigkeit vorliegen. Der Kläger vermeint im wesentlichen auch nur, dass der Entlassungsrund nur dann vorliegen könne, wenn sich die Dienstunfähigkeit aus der tatsächlichen Arbeitsleistung ergebe. Dies entspricht grundsätzlich auch der dargestellten Judikatur. Dabei übersieht der Kläger jedoch, dass er nicht nur bereits angekündigt hat, in Krankenstand zu gehen, sondern nach seinem eigenen Vorbringen auch bereits im Krankenstand war und selbst seine Dienstunfähigkeit - die Bekanntgabe hat sich ja nicht nur auf einen Krankenstand erstreckt - geltend gemacht hat. Damit ist aber die Dienstunfähigkeit aus der unterlassenen Arbeitsleistung und der allgemeinen Ankündigung, diese nicht entsprechend erbringen zu können, auch dem Arbeitgeber gegenüber hinreichend zum Ausdruck gekommen. Es kann auch nicht mehr von einer besonderen Anstrengung des Arbeitnehmers ausgegangen werden, trotz seiner Berufsunfähigkeit die konkrete Arbeit weiter zu verrichten. Darauf ist also nicht weiter einzugehen. Dass der Kläger von der Beklagten während des aufrechten Arbeitsverhältnisses eine seine Behinderung berücksichtigenden Arbeitszuteilung gefordert oder auch nur dass er bei einer angemessenen Arbeitsbelastung seine Arbeit weiter hätte verrichten können, wurde in erster Instanz nicht konkret vorgebracht (vgl im Zusammenhang - zur Berücksichtigung der Behinderteneigenschaft auch RIS-Justiz RS0030685 mwN = DRdA 1993, 284 [Ernst]; Ernst/Haller Behinderteneinstellungsgesetz, 277; Weiß Der besondere Bestandsschutz, 105 ua; zuletzt umfassend zur partiellen Arbeitsunfähigkeit mwN; nunmehr auch § 8 Abs 4 lit b BEinstG).

Insgesamt war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00157.02Z.0808.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAD-89373