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GesRZ 5, Oktober 2019, Seite 289

Kumulationsprinzip vor dem Umbruch?

Bereits 1980 hat Stadlmayer in ihrem gleichnamigen Beitrag (ZVR 1980, 65) die Frage gestellt: „Ist die Abschaffung des Kumulationsprinzips im Verwaltungsstrafrecht möglich?“ Allein schon die Fragestellung löste literarische Diskussionen aus (siehe U. König, Nochmals: Ist die Abschaffung des Kumulationsprinzips im Verwaltungsstrafrecht möglich? ZVR 1980, 290; Stadlmayer, Gegenäußerung zu König, Nochmals: Ist die Abschaffung des Kumulationsprinzips im Verwaltungsstrafrecht möglich? ZVR 1980, 291). Kernbereich des Kumulationsprinzips im Verwaltungsstrafverfahren ist § 22 VStG. Dieser besagt, dass dann, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander, also kumulativ zu verhängen sind. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen und anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen. Im Verwaltungsstrafrecht gilt sohin grundsätzlich nicht das Absorptionsprinzip, sondern das Kumulationsprinzip (, VfSlg 3915/1961). Verfassungsrechtliche Bedenken hatte der VfGH dazu nicht (si...

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