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GesRZ 2, April 2014, Seite 131

Geltendmachung nachträglich bekannt gewordener Ablehnungsgründe gegen einen Schiedsrichter im Aufhebungsverfahren

Andreas Reiner und Slavica Vanovac

§ 588, § 611 Abs 2 Z 4 und 5 ZPO

§ 20 JN

1. Da § 588 ZPO nur Ablehnungsgründe kennt und nicht zwischen Befangenheits- und Ausschließungsgründen unterscheidet, ist diese Differenzierung obsolet.

2. Nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe können im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. In krassen Fällen sind aber Ausnahmen möglich.

3. Die Frage, in welchen schwerwiegenden Fällen das Bedürfnis nach Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 611 Abs 2 Z 4 ZPO überwiegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu lösen. Bei einem Ablehnungsgrund, der einem Ausschließungsgrund iSd § 20 JN nahekommt, wird sie regelmäßig zu bejahen sein. Bei dieser Beurteilung können auch die IBA-Guidelines, sofern ihre Anwendung nicht ohnehin vereinbart wurde, als Orientierungshilfe dienen.

4. In besonders schwerwiegenden Fällen von Befangenheit kann die Aufhebungsklage auch auf § 611 Abs 2 Z 5 ZPO (Verletzung des ordre public) gestützt werden.

5. Das wirtschaftliche Interesse eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer Konzernobergesellschaft ist geeignet, bei einem vernünftigen Dritten „berechtigte Zweifel“ an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters in einem Schiedsverfahren, an dem eine Enkelgesellschaft als Partei beteiligt ist, zu wecken. Wege...

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