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SWK 8, 10. März 2014, Seite 413

Die Änderungen im GmbH-Gesetz

Die Wirtschaft doch ein wenig fesseln

Artur Schuschnigg

Zur Erinnerung: Mit dem GesRÄG 2013 wurde im Wesentlichen das gesetzliche GmbH-Mindeststammkapital von 35.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt, wodurch sich Österreich nach langjähriger Debatte dem europäischen Schnitt von ca. 8.000 Euro angenähert hat. Aufgrund der Verknüpfung des KStG 1988 mit dem GmbHG sank auch die Mindestkörperschaftsteuer von 1.750 Euro auf 500 Euro pro Jahr. Dass mit diesem Schritt die Einnahmen aus der Mindestkörperschaftsteuer um ca. 50 Mio. Euro pro Jahr sinken würden, war ebenso bekannt wie der Umstand, dass eine Kapitalherabsetzung steuerfrei möglich sein würde. Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014 werden wesentliche Teile dieser maßgeblichen Reform wieder rückgängig gemacht – und dies ausdrücklich unter dem Titel „Rückgängigmachung des Steuerausfalls aus der GmbH-Reform“. Was bedeutet das AbgÄG 2014 für GmbHs?

1. Ab dem neu gegründete GmbHs

Wie schon vor beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital wieder 35.000 Euro. Mit zumindest diesem Stammkapital (auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens 17.500 Euro einbezahlt werden) kann gegründet werden, wobei aufgrund der höheren Anforderung auch die Notariats- und Rechtsanwaltskosten steigen.

Die Mindestkörper...

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