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SWK 7, 1. März 2014, Seite 389

Sind Preisnachlässe von dritter Seite an Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Geldwerte Vorteile oder marktkonformer Leistungsaustausch mit Dritten?

Reinhold Beiser

Die Belegschaft von Unternehmen kann Ziel einer Absatzstrategie anderer Unternehmer sein. Wird die Belegschaft von dritter Seite zu ermäßigten Preisen beliefert, stellt sich die Frage, ob geldwerte Vorteile aus einem Dienstverhältnis vorliegen.

1. Drei Beispiele

Beispiel 1

Versicherer bieten Bediensteten bestimmter Arbeitgeber (z. B. einer Gemeinde, eines Landes, des Bundes, einer Universität, bestimmter Firmen) Versicherungen zu ermäßigten Tarifen an. Der Betriebsrat weist die Arbeitnehmer durch gezielte Informationen auf diese „Vorteile aus dem Dienstverhältnis“ hin.

Beispiel 2

Eine Apotheke beliefert alle Bediensteten einer Universitätsklinik mit einem „Klinikrabatt“.

Beispiel 3

Ein Sporthändler bietet Bundesbediensteten einen speziellen Nachlass auf sämtliche Bareinkäufe.

Gemeinsam ist allen drei Fallvarianten:

  • Der Arbeitgeber nimmt keinen Einfluss auf die Leistungsangebote und die Preisgestaltung des Dritten.

  • Der Betriebsrat rühmt sich, besonders günstige Konditionen zugunsten der Belegschaft verhandelt zu haben, und informiert die Belegschaft über die Angebote (Leistungen und Preise) des Dritten.

  • Ob und in welchem Umfang die Arbeitnehmer die Leistungsangebote des Dritten annehmen, ist f...

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