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ASoK 3, März 2015, Seite 115

Rabattgewährung durch Dritte – Einkunftsart und Lohnsteuereinbehalt

Schreiben des deutschen , unter Bezugnahme auf BFH , VI R 64/11, und BFH , VI R 62/11; Beiser, Sind Preisnachlässe von dritter Seite an Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn? SWK 7/2014, 389.

Das deutsche BMF hat auf Basis der jüngeren Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, ein Informationsschreiben erlassen. Demnach sind solche Rabatte nur dann Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

Dies wird dann nicht der Fall sein, wenn der Preisvorteil im überwiegend eigenwirtschaftlichen Interesse des Dritten gewährt wird und der Arbeitgeber nicht aktiv an der Verschaffung der Preisvorteile mitwirkt, deren Gewährung aber duldet und allenfalls durch bestimmte Maßnahmen (zB Veröffentlichung der Rabatte in betriebseigenen Medien, Bescheinigung der Betriebszugehörigkeit) unterstützt. Auch die Mitwirkung des Betriebsrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte führt nach dem Informationsschreiben für sich allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn.

Selbs...

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