OGH vom 29.06.2009, 9Ob68/08b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele Z*****, vertreten durch Dr. Daniel Charim ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 29/08h-12, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 35 Cg 7/07d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.257,48 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 209,58 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte GesmbH ist Kommanditistin einer GmbH & Co KEG (gemäß § 907 Abs 2 UGB seit GmbH & Co KG, in der Folge nur mehr: KG).
Am unterfertigte die Klägerin ein als „Zeichnungsschein II für Monatszahler" überschriebenes Angebot an die Beklagte auf Abschluss eines Treuhandvertrags über eine Beteiligung an der GmbH & Co KG. Danach ist die von der Beklagten treuhändig zu erwerbende Kommanditbeteiligung von der Beklagten „gemäß den Bestimmungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages treuhändig zu verwalten". Die Klägerin verpflichtete sich zur Leistung der Kommanditbeteiligung durch monatliche Raten von je 1.000 ATS für die Dauer der Laufzeit des Treuhandverhältnisses. Der vorgedruckte Text des Zeichnungsscheins sah „jede jährliche Laufzeit zwischen 12 und 20 Jahren" vor. Im von der Klägerin unterfertigten Zeichnungsschein war die Laufzeit handschriftlich mit 18 Jahren festgelegt worden. Für den Fall des Unterbleibens einer Kündigung des Treuhandverhältnisses (unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist) war die Verlängerung der Laufzeit des Treuhandverhältnisses und damit auch des indirekten Beteiligungsverhältnisses um jeweils ein weiteres Jahr vorgesehen. Nach dem Wortlaut des Zeichnungsscheins bestätigte der Unterfertiger, „den Treuhand- und Verwaltungsvertrag, den Gesellschaftsvertrag und den Veranlagungsprospekt samt Zusatzprospekt für Veranlagungen in Immobilien, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktgesetzes kontrolliert wurde, vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und je ein Exemplar ausgefolgt erhalten" zu haben.
Tatsächlich hatte die Klägerin vor Unterfertigung des Zeichnungsscheins die eben angeführten Unterlagen nicht gesehen.
Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag „zwischen den Treugebern und der Beklagten als Treuhandkommanditist" umfasst ua folgende Bedingungen:
„1. VORBEMERKUNG
...
1.2.
Gemäß § 5 Abs 3) des Gesellschaftsvertrages ist der Treuhandkommanditist berechtigt, im Zeitraum bis mit Treugebern den vorliegenden, dem Gesellschaftsvertrag als Anlage I anzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag abzuschließen und seine Einlage von 10.000 ATS beliebig zu erhöhen. Der Abschluss neuer Treuhand- und Verwaltungsverträge nach diesem Zeitpunkt ist nicht zulässig.
...
Der Treugeber kann für die Erbringung der restlichen Einlage jeden (Jahres)Zeitraum zwischen 12 (Mindestlaufzeit) und 20 Jahren (Maximallaufzeit) wählen. Die Treugeber können ihre Einzahlungen (Einmal-Zahlung oder Vorauszahlung) zum Beginn eines jeden Quartals leisten.
...
3. AUFGABEN DES TREUHANDKOMMANDITISTEN
3.1.
Der Treuhandkommanditist wird vom Treugeber auf Dauer des Treuhandverhältnisses beauftragt, sämtliche Rechte, wie sie dem Treugeber aus dem Gesellschaftsvertrag zustünden, wenn er selbst beteiligt wäre, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben. ...
...
3.2.
Der Treuhandkommanditist
...
3.2.9.
nimmt an Gesellschafterversammlungen teil, übt das Stimmrecht für die Treugeber aus und nimmt die Kontrollrechte wahr. Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft einschließlich der Anlagerichtlinien, des Ausschlusses von Gesellschaftern, der Auflösung der Gesellschaft sowie des Verkaufs von Liegenschaften darf der Treuhandkommanditist zustimmen, wenn sich in einer entsprechenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einfachem Brief einzuberufenden Treugeberversammlung, an der wenigstens 50 % der Treugeber oder von diesen Bevollmächtigte teilnehmen, wenigstens zwei Drittel des anwesenden Kommanditkapitals mit der Erteilung der Zustimmung einverstanden erklärt.
Ist die Treugeberversammlung nicht beschlussfähig, hat der Treuhandkommanditist unverzüglich eine neue Treugeberversammlung ... einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Treugeber beschlussfähig ist, wenn auf diesen Umstand in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen wird.
...
5. DAUER DES TREUHANDVERHÄLTNISSES
5.1.
Das Treuhandverhältnis beginnt mit Gegenzeichnung des Zeichnungsscheines durch den Treuhandkommanditisten. Es endet frühestens an dem im Zeichnungsschein genannten Zeitpunkt. Kündigt der Treugeber das Treuhandverhältnis nicht unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den im Zeichnungsschein genannten oder den aufgrund einer Verlängerung sich ergebenden Endzeitpunkt mittels eingeschriebenen Briefs (ordentliche Kündigung), so verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils ein weiteres Jahr.
...
5.2.
Zusätzlich ist beiden Teilen eine Kündigung des Treuhandverhältnisses aus wichtigem Grund möglich, wobei ein Treugeber das Treuhandverhältnis nur dann aufkündigen kann, wenn er mindestens 20 % der Vertragssumme eingezahlt hat. ... Ein wichtiger Grund, der den Treuhandkommanditisten zur außerordentlichen Kündigung ... berechtigt, liegt insbesondere vor, ..... .
Ein wichtiger Grund, der den Treugeber zur außerordentlichen Kündigung ... berechtigt, liegt vor, falls der Treugeber während mindestens zwei aufeinanderfolgender Monate Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe oder eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente von einem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträger bezogen hat, ... . Verstirbt der Treugeber, so steht darüberhinaus den Erben ein Kündigungsrecht gemäß Punkt 7.2. der vorliegenden Vereinbarung zu.
Beiden Vertragsteilen ist eine außerordentliche Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages möglich, wenn über das Vermögen eines Treugebers ein Konkurs-, Ausgleichs- oder sonstiges Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder wenn auf den dem Treugeber im Innenverhältnis zustehenden Kommanditanteil von einem Gläubiger Befriedigungsexekution geführt und die Vollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben werden.
6.1.
Wird das Treuhandverhältnis gemäß Punkt 5.2. dieses Vertrags gekündigt oder endet das Treuhandverhältnis infolge Ablauf des Vertragsverhältnisses (Punkt 5.1.), so ist der Treuhandkommanditist - unter Berücksichtigung der Wahl des Treugebers (Punkt 5.1. lit a und b) - dazu verhalten, jenen Teil seiner Einlage, der der Beteiligung des Treugebers an der gesamten treuhändig gehaltenen Einlage entspricht, aufzukündigen bzw diese herabzusetzen und das entsprechende Auseinandersetzungsguthaben gemäß § 21 des Gesellschaftsvertrages zu begehren. ...
6.2.
Der Treuhandkommanditist ist verpflichtet, das ermittelte Guthaben dem Treugeber sofort nach Erhalt weiterzugeben.
7. ÜBERTRAGUNG DER BETEILIGUNG DES TREUGEBERS
7.1.
Der Treugeber ist berechtigt, seinen Anspruch auf die Beteiligung an der Kommandit-Erwerbsgesellschaft zum Ende eines jeden Geschäftsjahres - allerdings nur zur Gänze - zu übertragen oder diesen zu verpfänden; die Kommanditeinlage ist vererblich. ..."
Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co KG umfasst ua folgende Bestimmungen:
„§ 4 Gesellschafter
1.
Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter ist die ...gesellschaftmbH ...
2. Kommanditistin ist die ... [Beklagte] mit einem Stammkapital von ATS 1 Mio.,....
§ 5 Einlagen, Kapitalerhöhung, Treuhandkommanditist
...
3.
Das Gesellschaftskapital (Pflichteinlage) kann bis zum durch den Treuhandkommanditisten gemäß der nachfolgenden Regelung erhöht werden. Der Treuhandkommanditist ist unter Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts berechtigt und von allen Gesellschaftern unwiderruflich ermächtigt, seinen Kapitalanteil als Treuhänder für ihn beauftragende Treugeber beliebig zu erhöhen ...
4.
Der Treuhandkommanditist hält die gemäß Abs 3) entstandenen Anteile an der Gesellschaft im eigenen Namen und für fremde Rechnung und Gefahr als Treuhänder für die einzelnen Treugeber als wirtschaftliche Eigentümer (nachfolgende: "Treugeber" genannt).
...
8.
Für die mit den Treugebern abzuschließenden Treuhandverträge bzw die Erbringung der entsprechenden Zahlungen gilt im Übrigen folgendes:
a) Die Einmalzahler können eine Laufzeit des Treuhandvertrages von mindestens 12 Jahren (Mindestlaufzeit) wählen. Die Monatszahler-Treugeber können eine Laufzeit des Treuhandvertrages zwischen 12 Jahren (Mindestlaufzeit) und 20 Jahren (Maximallaufzeit) wählen. ...
§ 6 Rechtsstellung der Treugeber
...
3.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind die Treugeber Kommanditisten. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös.
4.
Der Treuhandkommanditist wird die ihm als Treugeber zustehenden Gesellschafterrechte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem Ermessen nach Maßgabe der Bestimmungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages im Interesse der Treugeber ausüben. ...
...
§ 7 Gesellschafterkonten und Entnahmen
...
6.
Dem Treuhandkommanditisten stehen für einen Einmalzahler-Treugeber und für solche Monatszahler-Treugeber, die ihre Einlage bereits zur Gänze einbezahlt haben - unter der Voraussetzung entsprechender Liquidität der Gesellschaft - zusätzlich zu seinem Gewinnanspruch ein Entnahmerecht in Höhe von 0,75 % pro Quartal der jeweiligen Pflichteinlage zu, die am Ende des vorangehenden Quartals auf dem Kapitalkonto ausgewiesen ist. ...
§ 16 Jahresergebnis (Beteiligung am Überschuss und am Vermögen)
...
4.
Am Vermögen und den Überschüssen der Einnahmen über die Werbungskosten der Gesellschaft ist nur der Treuhandkommanditist beteiligt. Am Vermögen sind die Treugeber in jenem Verhältnis beteiligt, in dem sie an der gesamten von der Treuhandgesellschaft gehaltenen Kommanditeinlage beteiligt sind.
...
§ 19 Kündigung
1.
Eine ordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses ist - vorbehaltlich der Regelung der Absätze (2) und (3) - ausgeschlossen.
...
3.
Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, seine Einlage bis zu dem von ihm auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteil herabzusetzen, wenn und soweit eine Abschichtung seiner Treugeber aufgrund der Beendigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages oder aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch den Treugeber erforderlich sein sollte, und zwar in den Fällen einer Beendigung des Treuhandverhältnisses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, ansonsten zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres.
...
§ 21 Auseinandersetzungsguthaben
...
3.
Die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens infolge außerordentlicher oder vorzeitiger Kündigung wird von dem Komplementär vorgenommen.
..."
Mit Schreiben vom erklärte die Klägerin durch ihren Rechtsanwalt die „Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum " und forderte die Beklagte zur Überweisung des nach Punkt 6. dieses Vertrags zustehenden Auseinandersetzungsguthabens auf.
Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens aus der von ihr treuhändig für die Klägerin gehaltenen Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co KG zum Rechnung zu legen und jenen Betrag, der dem daraus resultierenden Guthaben entspricht, samt Zinsen zu zahlen. Hilfsweise wurde die Feststellung begehrt, dass die Klägerin das zur Beklagten bestehende und mit Zeichnungsschein vom begründete Treuhand- und Verwaltungsverhältnis hinsichtlich einer Kommanditeinlage in die GmbH & Co KG zum , in eventu zum , rechtswirksam ordentlich gekündigt habe.
Die Klägerin bringt dazu im Wesentlichen vor:
Nach den im Zeichnungsschein genannten Urkunden, die sie im Übrigen nie erhalten habe, sei eine Kündigung des Treuhandverhältnisses vor dem vertraglich ausgeschlossen. Der vertragliche Ausschluss des Kündigungsrechts für diesen Zeitraum führe beim konkreten Vertragsverhältnis zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Interessen des Anlegers. Die im Zeichnungsschein angeführte Bedingung, wonach das Treuhandverhältnis 18 Jahre andauere, sei daher gemäß § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 1 sowie gemäß § 15 Abs 1 KSchG nicht rechtswirksam geworden.
Die Klägerin habe auch Anspruch auf Rechnungslegung. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen sei Auftragsrecht anzuwenden; die Rechnungslegungspflicht ergebe sich aus § 1012 ABGB. Da der Klägerin die genaue Höhe des sich zum ergebenden Auseinandersetzungsguthabens nicht bekannt sei, sei der Anspruch auf Rechnungslegung berechtigt.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie sei weder verpflichtet noch in der Lage, das Auseinandersetzungsguthaben zu ermitteln. Dies obliege nach dem Gesellschaftsvertrag der KG ausschließlich der Komplementärin. Die Beklagte sei gemäß dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag im Fall der Kündigung oder Beendigung des Treuhandverhältnisses nur dazu verpflichtet, jenen Teil der Einlage des Treugebers, der der Beteiligung an der Einlage entspreche, aufzukündigen bzw herabzusetzen und von der KG das entsprechende Auseinandersetzungsguthaben zu begehren und sodann weiterzuleiten.
Die Klägerin habe den Treuhand- und Verwaltungsvertrag aber auch nicht wirksam gekündigt. Dieser könne sowohl ordentlich als auch außerordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung sei jedoch nicht vor dem zulässig. Die Klägerin habe mit ihrer Unterschrift auf dem Zeichnungsschein bestätigt, den Treuhand- und Verwaltungsvertrag, den Gesellschaftsvertrag und den Zusatzprospekt für Veranlagungen in Immobilien zur Kenntnis genommen zu haben. Die darin vereinbarte Kündigungsbeschränkung sei wirksam. Selbst wenn jedoch eine ordentliche Kündigung vor dem Endzeitpunkt des Vertrags zulässig sein sollte, sei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten. § 15 Abs 1 KSchG sei nicht anzuwenden, weil kein Vertrag über wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliege.
Das Erstgericht wies das Klagehaupt- und das Eventualbegehren ab.
Für die Beurteilung, ob der vereinbarte Verzicht auf eine ordentliche Kündigung vor Ablauf von 18 Jahren nach den §§ 879 Abs 3 ABGB und 6 Abs 1 Z 1 KSchG wirksam sei, sei von Bedeutung, dass die Klägerin nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Zeichnungsscheins eine jährliche Laufzeit zwischen 12 und 20 Jahren habe wählen können. Zudem werde in Punkt 5.2. des Treuhand- und Verwaltungsvertrags ausdrücklich auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen eines wichtigen Grundes hingewiesen. Schließlich umfassten die vertraglichen Bestimmungen etwa auch die Befugnis der Klägerin, ihren Anspruch auf die Beteiligung an der KG zum Ende eines jeden Geschäftsjahrs zu übertragen; unter bestimmten Voraussetzungen stehe ihr auch ein Entnahmerecht zu. Bei gesamtheitlicher Betrachtung dieser Vertragslage könne die von der Klägerin gewählte Laufzeit von 18 Jahren nicht als gröblich benachteiligende Vertragsklausel iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt werden.
Ebenso wenig liege eine unangemessen lange Frist der Vertragsbindung des Verbrauchers gemäß § 6 Abs 1 Z 1 KSchG vor. Bei der Beurteilung, ob eine vertragliche Bindung unangemessen lang sei, sei eine Wertung vorzunehmen, in die auch allfällige sachliche Rechtfertigungsgründe mit einzubeziehen seien. Dabei sei die Art des Geschäfts, die Art der Leistung und die erkennbare Unternehmensorganisation von Bedeutung. Die Klägerin habe den Vertrag zum Zweck der Vermögensanlage abgeschlossen. In diesem Bereich seien mehrjährige vertragliche Bindungen sachlich gerechtfertigt und üblich. Zu beachten sei auch, dass sich die Klägerin für eine nur 12-jährige Bindung hätte entscheiden können.
§ 15 Abs 1 KSchG sei schon nach seinem Wortlaut auf den hier zu beurteilenden Vertrag nicht anwendbar. Bloße Ratenzahlungen durch den Verbraucher führten nicht zum Vorliegen eines Vertrags über wiederkehrende Leistungen, für den erforderlich sei, dass der Unternehmer seine Leistungen wiederkehrend erbringen müsse.
Die Klägerin habe das Vertragsverhältnis daher mit ihrem Schreiben vom nicht rechtswirksam aufkündigen können, weshalb sie weder Rechnungslegung noch Zahlung fordern könne.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
In der von der Klägerin ins Treffen geführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 34/05f sei die (außer-)ordentliche Kündigungsmöglichkeit bei Genussrechten (auf Gewinnscheinen) nach § 174 Abs 3 AktG beurteilt worden. Der Oberste Gerichtshof habe diese Genussrechte als auf Dauer angelegt qualifiziert und darauf verwiesen, dass bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen der völlige Ausschluss des Kündigungsrechts sittenwidrig sei. Auch zum ordentlichen Kündigungsrecht habe der Oberste Gerichtshof darauf verwiesen, dass eine besonders lang dauernde Ausschließlichkeitsbindung wegen der damit verbundenen Ausschließung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit jedenfalls eine zeitliche Obergrenze aufweisen müsse. Im Bereich des Gesellschaftsrechts sei eine unbefristete Bindung des Kapitals nichts ungewöhnliches. Weder bei der GmbH noch bei der AG habe der Gesellschafter einen Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals, solange die Gesellschaft nicht aufgelöst werde. Unkündbare Zurverfügungstellung von Kapital gebe es auch bei Fremdkapital, wie die „ewigen Renten" (Geldeinlagen bei Banken) zeigten. Dies ließe sich durch die Börsengängigkeit dieser Kapitalmarkttitel rechtfertigen, die es dem Anleger erlaube, das investierte Kapital - wenn auch mit einem gewissen Kursrisiko - durch Verkauf des Wertpapiers zu liquidieren. Hingegen sei bei Gesellschaftsformen, die eine Abtretung der Beteiligung an sich nicht kennen, der gänzliche Ausschluss der (ordentlichen) Kündigung unzulässig. Somit sei ein Ausschluss der Kündigung dann zulässig, wenn die Übertragbarkeit ausreichend abgesichert sei und dem Anleger damit eine der Kündigung gleichwertige Beendigungsmöglichkeit geboten werde, was die Information der aktuellen und potentiellen Anleger durch den Emittenten ebenso verlange, wie die Schaffung von Voraussetzungen, die die Marktfähigkeit der Anlagen fördern, wie deren Verbriefung und Börsenzugänglichkeit. Für den Fall der Genussrechte habe der Oberste Gerichtshof letztlich festgehalten, dass insbesondere aufgrund der fehlenden Börsegängigkeit der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für bis zu 35 Jahre zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Interessen der Anleger iS der §§ 879 Abs 3 ABGB und 6 Abs 1 Z 1 KSchG führe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass den Gewinnscheininhabern kein Recht auf Ausschüttung einer jährlichen Dividende eingeräumt werde. Diese würden zwar bis zu 35 Jahre auf eine Kündigung verzichten, könnten aber während dieses sehr langen Zeitraums - anders als bei einer Aktie - keinerlei Ertrag aus ihrer Veranlagung erzielen.
Zudem habe der Oberste Gerichtshof auf die Entscheidung 1 Ob 176/98h verwiesen. Nach dieser sei die (rein formelle) Übertragbarkeit eines Teilnutzungsrechts an Dritte noch kein ausreichendes Äquivalent für eine sehr lange Vertragsbindung, weil der Verbraucher gewöhnlich keine Vermarktungsstrategien kenne, sich solcher in der Regel nicht bedienen könne und auch über keine Vermarktungsorganisation verfüge, deren Hilfe erst eine rasche und verlustfreie Verwertung seines Vermögensrechts nach typischen Marktchancen möglich mache. In der Entscheidung 1 Ob 176/98h sei ein Fruchtgenussrecht an einer Immobilie zu beurteilen gewesen. Der Oberste Gerichtshof habe darauf hingewiesen, dass bei Investitionen in Immobilien beträchtliches Kapital über einen langen Zeitraum gebunden werde. Der Initiator nehme daher gewöhnlich ein hohes Risiko in Kauf. Dies erfordere grundsätzlich längere Bindungsfristen, um die Investitionsentscheidungen kalkulierbar zu machen. In Abwägung der beiderseitigen Interessen habe daher der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 176/98h die Auffassung vertreten, dass die anlässlich des Erwerbs eines Teilnutzungsrechts erlaubte Dauer der Verbraucherbindung - je nach den sonstigen Einzelheiten des Vertrags - im Bereich von 10 bis 15 Jahren liege.
Unter Hinweis auf diese Entscheidungen habe die Klägerin zu Recht darauf verwiesen, dass sich auch hier die Komplementärin der GesmbH & Co KG der Anleger, darunter der Klägerin als einer von mehreren Treugebern, bedient habe, um Kapital für ihre unternehmerischen Ziele, die ua in der Veranlagung in Immobilien liegen, zu beschaffen. Es sei auch richtig, dass eine Übertragung ihres Beteiligungsrechts über eine organisierte Markteinrichtung, wie etwa eine Börse, nicht vorgesehen sei. Demgegenüber weise aber die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Genussscheininhaber in einem rein schuldrechtlichen Verhältnis stehen, während den Treugebern, somit auch der Klägerin, zumindest indirekt gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte zustehen. So werde zB in § 6 Punkt 3. des Gesellschaftsvertrags festgehalten, dass die Treugeber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Kommanditisten seien, was insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust gelte.
Im Übrigen sei aus der Entscheidung 10 Ob 34/05f letztlich für die Klägerin nichts zu gewinnen. Im dort zu beurteilenden Fall sei eine außerordentliche Kündigung generell ausgeschlossen worden, während hier eine außerordentliche Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen, wenn nämlich der Treugeber mindestens 20 % der Vertragssumme eingezahlt habe, möglich sei. Zudem unterscheide sich der der Entscheidung 10 Ob 34/05f zu Grunde liegende Sachverhalt dadurch vom vorliegenden Fall, dass damals ein Kündigungsverzicht - unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes - für die Dauer von bis zu 35 Jahren vereinbart worden sei. Hier betrage die Bindungsfrist nur 18 Jahre. Auch wenn man mit dem Vorbringen der Klägerin davon ausgehe, dass ihr nur ein Modell mit dieser Laufzeit präsentiert worden sei, ändere dies nichts daran, dass sie nach der unmissverständlichen Formulierung des Zeichnungsscheins die Wahl gehabt habe, eine Laufzeit zwischen 12 und 20 Jahren zu wählen. Dass der Klägerin dieses Wahlrecht verweigert worden wäre, habe sie nicht vorgebracht.
Habe aber die Klägerin beschlossen, eine Beteiligung im Immobilienbereich einzugehen und sich dabei für eine Laufzeit von 18 Jahren entschieden, so könne angesichts der zitierten Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich damit auf unangemessen lange Zeit - iS eines Verstoßes gegen § 879 ABGB bzw § 6 Abs 1 Z 1 KSchG - gebunden habe. Wie der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 176/98h ausgeführt habe, erfordere die Errichtung einer Immobilie eine Investitionsentscheidung, die beträchtliches Kapital über einen langen Zeitraum binde und häufig die Verwendung von Fremdmitteln einschließe. Das erfordere längere Bindungsfristen, weil die Investitionsentscheidung erst dann in ihren vorhersehbaren Auswirkungen zwecks Beschränkung des kaufmännischen Risikos kalkulierbar werde. Daher sei der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 176/98h von einer erlaubten Dauer der Verbraucherbindung, je nach den Einzelheiten des konkreten Vertrags, im Bereich von 10 bis 15 Jahren ausgegangen.
Hier habe sich die Klägerin für eine Vertragsdauer von 18 Jahren entschieden. Eine solche Vertragsdauer sei angesichts der Rechtsprechung, wonach bei aktienähnlichen und in dieser Zeit unkündbaren Genussrechten eine Befristung für 20 Jahre zulässig sei, als (noch) angemessen und gerechtfertigt anzusehen. Schließlich wäre der Klägerin, hätte sie sich unmittelbar an der GesmbH & Co KG beteiligt, ebenfalls nicht ohne weiteres ein ordentliches Kündigungsrecht zugestanden.
Ein Fall des § 15 Abs 1 KSchG sei nicht anwendbar. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung wiederholter Werkleistungen sei hier nicht zu erkennen.
Die Kündigung der Klägerin sei daher nicht wirksam, sodass ihr Klagebegehren abzuweisen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer Reihe der hier zu entscheidenden Fragen fehlt; sie ist allerdings nicht berechtigt.
Allgemeines zur („kupierten") Publikums-GmbH & Co KG
Die hier von den Beteiligten gewählte Gesellschaftskonstruktion ist die einer Publikums-GmbH & Co KG, deren Besonderheit darin besteht, dass die Kommanditistin (hier die beklagte GmbH) Treuhänderin einer Vielzahl von rein kapitalistischen Anlegern (darunter die Klägerin) ist, die selbst nicht Gesellschafter der KG sind („kupierte Publikums-KG"; zum Begriff näher etwa Krenzel, Treuhand an Kommanditanteilen [Frankfurt/Main 1991], 25 ff). Mit dieser Konstruktion wird vom Leitbild der Personengesellschaft weitgehend abgewichen: Es tritt eine Personengesellschaft auf den Kapitalmarkt, um Anleger zu werben. Bei den Anlegern handelt es sich um Personen, die untereinander und zu den eigentlichen Gesellschaften keinerlei persönliche oder sonstige nähere Beziehung haben, wie sie bei der „normalen" Kommanditgesellschaft regelmäßig vorliegt. Da gegenüber den Anlegern der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag vorgegeben ist und von diesen lediglich unterzeichnet und übernommen werden kann, ist für die Anleger die Situation von der Idee einer personengesellschaftlichen Organisationsform weit entfernt. Durch die Zwischenschaltung des Treuhänders ergeben sich für die KG Vorteile: Sie muss nur einen Kommanditisten ins Firmenbuch eintragen und hat auch gesellschaftsrechtlich nur mit einem Kommanditisten zu tun; sie kann aber das Kapital von vielen kleinen Anlegern lukrieren. Der Anleger selbst profitiert hingegen von der Treuhandkonstruktion nicht: Die nur mittelbare Beteiligung der Kapitalgeber hat eine nur schwache Rechtsstellung derselben und damit Defizite beim Anlegerschutz zur Folge (Krenzel, aaO, 28; Sauer, Die Publikums-Kommanditgesellschaft [Bielefeld 1982] 35). Für die Anleger stellt sich die Situation - insbesondere wenn (wie hier) monatliche Ratenzahlung vereinbart wird - eher als Sparanlage denn als (mittelbares) gesellschaftliches Verhältnis dar. Bei der Beurteilung konkreter Rechtsfolgen muss also beachtet werden, dass die Aufspaltung des Gegenübers des Anlegers in Treuhänder und Gesellschaft in aller erster Linie im Interesse der Gesellschaft, nicht aber im Interesse der Anleger liegt.
Zum Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen
Die Beklagte (und ihr folgend das Berufungsgericht) vertreten die Rechtsauffassung, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen ihr als Treuhänderin und den Treugebern maßgebend aus dem Gesellschaftsverhältnis der KG ableite. Es handle sich um ein (mittelbares) Gesellschaftsverhältnis, zumal den Treugebern - mediatisiert durch die Treuhänderin - Mitwirkungs- und Kontrollrechte zukämen und weil sie wirtschaftlich Kommanditisten gleichgestellt seien.
Dem wird von der Revisionswerberin zu Recht widersprochen: Lehre und Rechtsprechung vertreten zu vergleichbaren Konstruktionen die Auffassung, dass kein gesellschaftsrechtliches Verhältnis zwischen Anlegern und Gesellschaft besteht und dass auch die dem unterbeteiligten Anleger zustehenden (meist schwach ausgestalteten) Mitverwaltungsrechte an der Hauptgesellschaft nichts daran ändern, dass die Unterbeteiligten im Verhältnis zur Gesellschaft Dritte bleiben, nicht Mitglieder der Gesellschaft werden und zu ihr in keinem Vertragsverhältnis stehen (RIS-Justiz RS0010762; 6 Ob 544/92 [Hausanteilscheine]; Umfahrer, Treuhand im Gesellschaftsrecht, in Apathy, Die Treuhandschaft [Wien 1995], 90 f; Apathy in Schwimann, ABGB § 1002 Rz 15; Kastner, Die Unterbeteiligung, JBl 1965, 62; Krenzel aaO 28 f).
Auch die in der Lehre erwogene Möglichkeit der Qualifizierung des Innenverhältnisses zwischen Treuhänder und Treugeber als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Kastner, Die Unterbeteiligung, JBl 1965, 73; Gruber, Treuhandbeteiligung an Gesellschaften, 298 f) kommt jedenfalls hier nicht in Betracht: Das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ist nicht gleichrangig. Der Anlegerin wurde ein fertiges Gefüge aus dem Gesellschaftsvertrag der KG und dem Treuhandvertrag präsentiert, auf das sie keinen Einfluss hatte. Die Anleger und die Treuhänderin haben sich zu keinem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen. Die Treuhänderin ist den Anlegern gegenüber zur Treuhand, zur Verwaltung des Gesellschaftsanteils und zur Wahrung der Interessen der Anleger verpflichtet, selbst aber nicht Teil eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen ihr und den Anlegern.
Der Klägerin ist daher beizupflichten, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten in aller erster Linie durch den Treuhandvertrag bestimmt wird.
Der Treuhandvertrag ist ein im Gesetz nicht geregelter atypischer Vertrag, dem regelmäßig ein Auftragsverhältnis zugrunde liegt (Strassen in Rummel § 1002 Rz 42i mwN). Im Einzelnen richtet sich der Inhalt der Treuhandschaft nach der Parteienvereinbarung (RIS-Justiz RS0010444; SZ 44/166; zuletzt etwa 8 Ob 104/07p).
Beizupflichten ist der Klägerin auch darin, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren ist. Die Beklagte ist aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag zum Erwerb, aber auch zur weiteren Verwaltung der Kommanditbeteiligung verpflichtet. Auch der Vertragstext selbst geht von dieser Qualifizierung aus, was etwa durch die Normierung eines (ordentlichen) Rechts zur „Kündigung" nach 18 Jahren, der Regelung der Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung und der Vereinbarung der Verlängerung des Vertragsverhältnisses für den Fall des Unterbleibens der (ordentlichen) Kündigung deutlich wird.
Dass auf das Rechtsverhältnis der Streitteile das KSchG anzuwenden ist, ist im Revisionsverfahren nicht strittig.
Zum Kündigungsrecht des Treugebers
Zur Kündigungsmöglichkeit des Treugebers bei der kupierten Publikums-KG fehlt es an Rechtsprechung. Auch in der Lehre wurde dazu nur vereinzelt Stellung genommen:
Nach Krenzel (aaO 200 ff)sind bei der kupierten Treuhand-KGregelmäßig Klauseln in den maßgebenden Treuhandverträgen zu finden, wonach eine Kündigung durch den Treugeber erstmals mehrere Jahre (oft 10 Jahre) nach Begründung der mittelbaren Beteiligung möglich ist. Oftmals werde das Recht zur ordentlichen Kündigung auch ganz ausgeschlossen - die Zulässigkeit solcher Klauseln sei aber umstritten - und stattdessen ein Beschluss der Treugeber zur Abberufung des Treuhänders verlangt, der nur mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden und nur auf die Bestellung eines neuen Treuhänders abzielen könne. Eine Kündigung aus wichtigem Grund müsse immer möglich sein und zwar auch durch den einzelnen Anleger, nicht nur durch die Mehrheit. Das Treuhandverhältnis könne nicht als gegenüber allen Beteiligten einheitlich bestehend und deshalb auch als nur einheitlich auflösbar angesehen werden. Der Anleger könne nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, seinen Anteil zu veräußern, da es für diese Anteile, anders als etwa für Aktien, keinen Markt gibt und mit dem Verkauf steuerliche Nachteile verbunden sind.
Auch Gruber (aaO 298 ff) weist darauf hin, dass bei Treuhandbeteiligungen an der Publikums-KG die Kündigungsmöglichkeit für den Treugeber üblicherweise jedenfalls für die ersten Jahre (7 Jahre) ausgeschlossen ist, um den ertragssteuerrechtlichen Vorgaben zur Anerkennung der Mitunternehmerschaft (Mindestbehaltefrist) genüge zu tun. Folge eine Kündigungsbeschränkung steuerlichen Interessen, sei sie unbedenklich. Darüber hinaus gehende Ausschlüsse müssten einer Inhaltskontrolle dahingehend unterzogen werden, ob sie nicht in sittenwidriger Weise die wirtschaftliche Erwerbsfreiheit des Treugebers durch seine überlange Bindung einschränken. Verträge mit zu langer Bindungsdauer könnten sittenwidrig sein, wenn sie freiheitsbeschränkend wirken (Knebelung). Die lange oder immerwährende Dauer eines Vertrags allein reiche allerdings für das Sittenwidrigkeitsverdikt nicht aus, es müsse ein zusätzliches Moment der Übermacht oder Freiheitsbeschränkung vorliegen. Entscheidend sei insbesondere, ob die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund offen stehe oder nicht. Ein Treugeber, der ohne Gesellschafterrechte dastehe, wohl aber mit den Pflichten eines Gesellschafters belastet und zudem noch sehr lange an seine Beteiligung gebunden sei, ohne sich von ihr lösen zu können, werde in sittenwidriger Weise unangemessen eingeschränkt.
Zur Entscheidung 1 Ob 176/98h (Time Sharing)
In dieser von der zweiten Instanz und von den Parteien als wesentlich ins Treffen geführten Entscheidung war ein Teilnutzungsrecht an einer Immobilie zu beurteilen, das untrennbar mit der Vereinsmitgliedschaft verbunden war. Die ordentliche Kündigung war erst nach dem Ablauf einer 25-jährigen Frist möglich. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Rechtsauffassung, dass die Bindung des Verbrauchers anlässlich des Erwerbs eines Teilnutzungsrechts die Dauer von 10 bis 15 Jahren nicht überschreiten dürfe. Maßgebend für diese Auffassung war einerseits die Überlegung, dass die Errichtung einer Immobilie, die sich zur Verwirklichung eines Teilnutzungsanbots eignet, eine Investitionsentscheidung erfordere, die beträchtliches Kapital über einen langen Zeitraum bindet und häufig die Verwendung von Fremdmitteln einschließt, was längere Bindungsfristen der Beteiligten notwendig mache. Andererseits müsse auf der Seite des Verbrauchers berücksichtigt werden, dass sich nicht nur die gesellschaftlichen Lebensgewohnheiten, sondern auch persönliche Lebensumstände im Verlauf eines langen Zeitraums erheblich ändern könnten. Dieser Wandel des Umfelds sei auf der Seite des Verbrauchers für den subjektiven Wert der Gegenleistung von entscheidender Bedeutung.
Zur Entscheidung 10 Ob 34/05f (Genussrechte)
Die Klägerin stützt sich mit ihrer Behauptung, die 18-jährige Bindung sei unangemessen lang iSd § 6 Abs 1 Z 1 KSchG bzw gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, in erster Linie auf die ebenfalls schon von den Vorinstanzen ausführlich erörterte Entscheidung 10 Ob 34/05f. Gegenstand dieser Entscheidung ist der Ausschluss des ordentlichen und des außerordentlichen Kündigungsrechts von nicht börsenotierten Genussrechten (nach § 174 Abs 3 AktG) für einen Zeitraum von etwas über 20 bis zu 35 Jahren (je nach Zeitpunkt der ausgegebenen Gewinnscheine, die alle frühestens am kündbar sein sollten). Gegenstand war also die zulässige Dauer der unkündbaren Zurverfügungstellung von Kapital im Rahmen von Wertpapierveranlagungen, die keine Gesellschafterstellung vermitteln. Im Rahmen dieser Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof auch ausführliche Erwägungen zur Zulässigkeit des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts einer solchen Veranlagung an und vertrat dazu die Auffassung, dass ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zu 35 Jahren nur dann zulässig ist, wenn die Übertragbarkeit der Anlage über eine organisierte Markteinrichtung (Börse) möglich ist. Als weitere Argumente für die Unzulässigkeit des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts wertete der Oberste Gerichtshof den Ausschluss gesellschaftsrechtlicher Mitwirkungsrechte und auch das Fehlen jeder laufenden Gewinnausschüttung. Diese Umstände seien, wie die volle Beteiligung am unternehmerischen Risiko, bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Da das Kündigungsrecht auch als Ausgleich der bei Publikumsverbänden wegen der Vielzahl der Anleger erschwerten Mitwirkung fungiere, sei ein vollkommener Ausschluss ebenso unzulässig wie eine zu weit gehende Erschwerung. Da eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess unterbleiben musste, hatte der Oberste Gerichtshof allerdings zur Frage, für welchen Zeitraum er den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts konkret als zulässig erachtet, nicht Stellung zu nehmen.
Zusammenfassend kann daher der Entscheidung 10 Ob 34/05f die Wertung entnommen werden, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung von schuldrechtlichen Anlageformen, die keine gesellschaftsrechtliche Stellung vermitteln, keine laufende Gewinnausschüttung gewähren und nicht über eine organisierte Markteinrichtung handelbar sind, jedenfalls für etwas über 20 Jahre unzulässig ist.
Prüfung der Zulässigkeit der hier vereinbarten Bindungsdauer nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG bzw nach § 879 Abs 3 ABGB
Nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, in denen sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, (?) während deren der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist. Da § 6 Abs 1 Z 1 auch Verträge mit länger währenden oder einer Vielzahl von Erfüllungsleistungen erfasst (Mayrhofer/Tangl in Klang³ KSchG § 6 Rz 15), fällt auch die hier zu beurteilende Bindung des Treuhandverhältnisses auf 18 Jahren bei fortwährender monatlicher Einlagepflicht der Verbraucherin in den Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.
Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung gemäß § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG bzw gemäß § 879 Abs 3 ABGB vorliegt, ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen. Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind mit den Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen (Mayerhofer/Tangl aaO, § 6 Rz 18). Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen (Koziol in KBB² § 6 KSchG Rz 6). Bei der Bewertung der gröblichen Benachteiligung sind allfällige dispositive Regelungen als Grundlage heranzuziehen. Für die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehung Treuhänder-Treugeber bei einer treuhändischen Beteiligung an einer Publikums-KG bieten sich allerdings nur in beschränktem Maß dispositive gesetzliche Vorbilder an.
Die „Art des Geschäfts" ist - wie bereits ausgeführt - primär durch den als Auftrags- bzw Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizierenden Vertrag zwischen den Streitteilen geprägt; es kann aber nicht außer Betracht bleiben, dass es den treuhändischen Erwerb eines Kommanditanteils zum Gegenstand hat, wobei sich die Anlage aus Sicht der Treugeberin wie eine Ansparform darstellt, da sie monatliche Zahlungen leistet und nach Ablauf des Vertrags ihr Guthaben erhalten soll.
Der zuletzt genannte Umstand, dass die Anlegerin über lange Zeit zu monatlichen (aus ihrer Sicht: Anspar-)Zahlungen verpflichtet ist, unterscheidet den hier zu beurteilenden Fall von den Sachverhalten, die in den Entscheidungen 10 Ob 34/05f und 1 Ob 176/98h zu beurteilen waren. Langfristige Anlagevarianten mit regelmäßiger Einlagepflicht (etwa Lebensversicherungen oder Bausparverträge) weisen aber im Allgemeinen keine vergleichbar langen Bindungsfristen auf.
Gegen die Zulässigkeit einer zu langen Bindung der Anlegerin sprechen ferner die der Entscheidung 10 Ob 34/05f zu entnehmenden Wertungen, die deutlich machen, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung von schuldrechtlichen Anlageformen, die keine gesellschaftsrechtliche Stellung vermitteln, keine laufende Gewinnausschüttung gewähren und nicht über eine organisierte Markteinrichtung handelbar sind, nur über einen begrenzten Zeitraum zulässig ist. Diese Wertungen kommen hier in erheblichem Umfang zum Tragen: Wie bereits ausgeführt, vermittelt das hier zu beurteilende Vertragswerk den Anlegern keine Gesellschafterstellung. Zwar ist richtig, dass nach Punkt 3.1. des Treuhand- und Verwaltungsvertrags (bzw § 6 Z 4 des Gesellschaftsvertrags) der Treuhandkommanditist die ihm zustehenden Gesellschafterrechte „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem Ermessen" im Interesse der Treugeber auszuüben hat. Ebenso trifft es zu, dass der Treuhandkommanditist den in Punkt 3.2.9. des Treuhand- und Verwaltungsvertrags angeführten Änderungen des Gesellschaftsvertrags nur zustimmen darf, wenn eine Mehrheit der Treugeber dazu die Zustimmung erteilt (siehe dazu näher die oben wiedergegebene Bestimmung des Punkts 3.2.9. des Treuhand- und Verwaltungsvertrags). Die durch diese Bestimmungen vermittelten Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten des einzelnen Anlegers sind aber überaus schwach und mit den mit der Gesellschafterstellung unmittelbar verbundenen Rechten bei weitem nicht vergleichbar. Laufende Gewinnausschüttungen sind für die ihre Einlage in monatlichen Raten „ansparende" Klägerin ebenfalls nicht vorgesehen, zumal das in § 7 Z 4 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene Entnahmerecht daran geknüpft ist, dass die Einlage zur Gänze eingezahlt ist. Dazu kommt, dass die Beteiligung des Anlegers nicht über eine organisierte Markteinrichtung handelbar ist. Dass der Treugeber nach Punkt 7.1. des Treuhand- und Verwaltungsvertrags berechtigt ist, seinen Anspruch auf die Beteiligung an der KG zum Ende eines jeden Geschäftsjahrs zu übertragen, stellt kein auch nur einigermaßen gewichtiges Äquivalent dar, zumal es keinen offenen Markt für solche Anteile gibt (Krenzel aaO 201, FN 3 und 4) und der Verbraucher mangels eines solchen Markts mit der Verwertung seines Rechts regelmäßig überfordert ist (vgl dazu auch die Überlegungen in 1 Ob 176/98h).
Das Argument der Beklagten, die Klägerin habe sich freiwillig auf eine Laufzeit von 18 Jahren verpflichtet, überzeugt nicht. Dabei ist gar nicht entscheidend, ob der Klägerin - wie sie behauptet - nur die Variante einer Laufzeit von 18 Jahren angeboten wurde oder nicht. Nach allgemeiner Auffassung ist es für die Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG nicht erforderlich, dass sich der Unternehmer eine längere Befristung geradezu „ausbedingt". Vielmehr genügt es, wenn er sich eine derartige Rechtsfolge „geben lässt". Dies wird damit begründet, dass es bei keinem der Tatbestände des § 6 Abs 1 KSchG darauf ankommt, ob der Verbraucher die ungültige Vertragsbestimmung einseitig und aus freien Stücken anbietet oder nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Verbraucher dem Unternehmer typischerweise unterlegen sei; der Gesetzgeber nimmt daher auch an, dass typischerweise die unzulässigen Vertragsbestandteile des § 6 dem Verbraucher aufgedrängt werden. Ob diese Annahme tatsächlich in jedem Einzelfall zutrifft, ist im Einzelfall nicht zu überprüfen, weil Beweisschwierigkeiten im Sinne einer effektiven Umsetzung des Verbraucherschutzes vermieden werden sollen (Welser in Krejci, HBzKSchG 336; Krejci in Rummel³ § 6 KSchG Rz 19; Apathy in Schwimann, § 6 KSchG Rz 5; Kathrein in KBB² § 6 KSchG Rz 6; Mayerhofer/Tangl aaO, § 6 Abs 1 Z 1 KSchG Rz 2).
Als zwingenden Grund für die lang andauernde Bindung der Klägerin führt die Beklagte ins Treffen, dass sie selbst den treuhändisch gehaltenen Kommanditanteil nicht kündigen könne. Dieses Argument ist von vornherein fragwürdig, weil es darauf hinausläuft, dass es die unmittelbar an der Gesellschaft Beteiligten, die gemeinsam am Markt den Anlegern gegenübertreten, in der Hand haben sollen, durch ihre im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen die Notwendigkeit einer langfristigen Bindung des Anlegers zu begründen. Diese Argumentation macht daher die Frage nach einer sachlichen Rechtfertigung der überaus langen Bindung nicht überflüssig. Zudem ist der gänzliche Ausschluss des Kündigungsrechts im Gesellschaftsvertrag gemäß § 132 UGB unzulässig. Zulässig wäre lediglich eine zeitliche Befristung.
Im Übrigen würde eine allenfalls vorzeitige (ordentliche) Kündigung des Treuhandverhältnisses durch den Anleger aus folgenden Überlegungen ohnedies auf den Gesellschaftsvertrag durchschlagen: Dies ergibt sich schon aus § 19 Z 3 des Gesellschaftsvertrags, nach dem der Treuhandkommanditist berechtigt ist, „seine Einlage bis zu dem von ihm auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteil herabzusetzen, wenn und soweit eine Abschichtung seiner Treugeber aufgrund der Beendigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages oder aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch den Treuhandkommanditisten (Treuhänder) oder durch einen Treugeber erforderlich sein sollte, und zwar in den Fällen einer Beendigung des Treuhandverhältnisses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, ansonsten zum Ende des betreffenden Geschäftsjahrs". Wenngleich diese Bestimmung wohl nicht auf den Fall einer (ordentlichen) Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit von 18 Jahren abzielte, muss sie nach Auffassung des Senats im Sinne des Durchschlagens der vorzeitigen (ordentlichen) Kündigung des Treuhandverhältnisses auf das Gesellschaftsverhältnis interpretiert werden. Treuhänder und Gesellschaft, die das Gegenüber der Verbraucherin im eigenen Interesse rechtlich aufspalten, treten am Markt als wirtschaftliche Einheit auf. Die Gesellschaft bedient sich im eigenen Interesse eines Treuhandkommanditisten und weiß überdies, dass dieser auf dem Markt Anleger wirbt. Gerade darauf ist das gesamte Vertragswerk ja angelegt. Haben die Parteien des Gesellschaftsvertrags die Möglichkeit nicht bedacht, dass der mit einem Verbraucher im Treuhandvertrag vereinbarte Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für 18 Jahre als sittenwidrig erkannt wird und der Verbraucher daher vorzeitig von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, muss unter der in § 19 Z 3 genannten „Beendigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages" - im Wege ergänzender Vertragsauslegung - auch dieser Fall der Beendigung des Treuhandvertrags verstanden werden. Die vorzeitige Kündigung des Treuhandvertrags durch den Treugeber versetzt daher auch den Treuhänder in die Lage, den auf den kündigenden Treugeber entfallenden Teil der Kommanditeinlage herabzusetzen.
Wie oben ausgeführt, wird in der Lehre im Zusammenhang mit der Rechtfertigung einer langfristigen Bindung auch auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch den Anleger abgestellt (Gruber aaO 303). Den Vereinbarungen über die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung durch die Anlegerin kann aber hier bei der Beurteilung nur beschränktes Gewicht zukommen, weil dem Anleger zwar einerseits das Recht zur außerordentlichen Kündigung eingeräumt wird, dieses Recht aber andererseits durch die in Punkt 5.2. formulierten Voraussetzungen erheblich eingeschränkt wird. Dass - wie die Beklagte geltend macht - die in Punkt 5.2. angeführten Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Verbraucher „nur beispielhaft" angeführt seien, ist dem Wortlaut des Vertrags nicht zu entnehmen, in dem zwischen dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Treuhänders („Ein wichtiger Grund, der den Treuhandkommanditisten zur außerordentlichen Kündigung ... berechtigt, liegt insbesondere vor" ...) und jenem des Treugebers, („Ein wichtiger Grund, der den Treugeber zur außerordentlichen Kündigung ... berechtigt, liegt vor" ...) in auffallender Weise unterschieden wird.
Als rechtfertigender Grund für eine längerfristige Bindung des Anlegers bleibt daher in allererster Linie das unbestreitbar berechtigte Interesse der Gesellschaftan einer zur Ermöglichung von Investitionen notwendigen langfristigen Finanzplanung, die nicht durch vorzeitigen Kapitalentzug gefährdet werden darf (in diesem Sinn etwa Krenzel aaO, 201 Anm 3; vgl auch Kathrein, KBB² § 6 KSchG Rz 6). Dies ist insbesondere einleuchtend, wenn es - wie bei Investitionen in Immobilien regelmäßig - um beträchtlichen Kapitaleinsatz über einen längeren Zeitraum geht. Dass allerdings die Natur einer Immobilienfondsveranlagung für sich allein nicht zwingend eine jahrzehntelange unauflösliche vertragliche Bindung des Anlegers voraussetzt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in 10 Ob 34/05f festgehalten.
Insgesamt ist nach Abwägung der beiderseitigen Interessen der Klägerin zuzugestehen, dass der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Dauer von 18 Jahren unter den im konkreten Fall gegebenen Voraussetzungen (laufende Zahlungspflicht über die gesamte Laufzeit; keine laufende Gewinnausschüttung; keine gesellschaftsrechtliche Stellung des Anlegers; keine Handelbarkeit der Beteiligung über eine organisierte Markteinrichtung) die Interessen der Beklagten und der KG einseitig überbetont und eine unzulässige und daher iSd § 6 Abs 1 Z 1 bzw § 879 Abs 3 ABGB sittenwidrige Knebelung der Klägerin darstellt.
Dies verhilft der Klägerin aber im vorliegenden Verfahren letztlich nicht zum Erfolg:
Nach herrschender Auffassung ist eine § 6 Abs 1 KSchG widersprechende Klausel im Individualprozess (zum Verbandsprozess: RIS-Justiz RS0038205) geltungserhaltend zu reduzieren, sodass sie in ihrem zulässigen Inhalt gültig bleibt (Krejci in Rummel³ § 6 Rz 11; Apathy in Schwimann³ § 6 KSchG Rz 2; Mayerhofer/Tangl aaO, § 6 Abs 1 Z 1 KSchG Rz 21; 1 Ob 176/98h). Es ist daher zu fragen, für welchen Zeitraum die von den Parteien vereinbarte Beschränkung der ordentlichen Kündigung gültig bleibt.
Im hier zu beurteilenden Fall hat die Klägerin den Vertrag unter der Annahme einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum aufgekündigt, also für einen Zeitpunkt, der neun Jahre nach dem von der Klägerin (in Übereinstimmung mit dem Zeichnungsschein) als Beginn der Laufzeit des Vertrags bezeichneten gelegen ist.
Nach Ansicht des Senats liegt der Zeitraum von 9 Jahren allerdings unter jenem Zeitraum, für den die von den Parteien vereinbarte Beschränkung des Kündigungsrechts als zulässig anzusehen ist. Bereits oben wurde auf die Ausführungen von Gruber (aaO 299, 303) verwiesen, der ausführt, dass die Beschränkung des Kündigungsrechts auf 7 Jahre schon aus steuerlichen Gründen notwendig und üblich ist, sodass dagegen keine Bedenken bestehen. Den ebenfalls bereits zitierten Ausführungen Krenzels (aaO 200) ist überdies zu entnehmen, dass die Beschränkung des Kündigungsrechts mit 10 Jahren bei vergleichbaren Verträgen durchaus üblich ist. Beschränkungen des Kündigungsrechts in diesem Umfang sind im Hinblick auf das oben betonte berechtigte Interesse der Initiatoren, langfristige Investitions- und Finanzierungspläne zu erstellen und abzuwickeln, auch durchaus gerechtfertigt und mit den Interessen des Anlegers noch vereinbar. Eine Bindungsdauer von 10 Jahren ist daher jedenfalls noch als zulässig zu betrachten. Die Klägerin hat demgegenüber ihre Kündigung schon nach 9 Jahren ausgesprochen, sodass diese Kündigung den Vertrag nicht beenden konnte. Ihr Klagebegehren, das von einer Beendigung des Vertrags nach 9 Jahren, nämlich mit , hilfsweise mit , ausgeht, ist daher nicht berechtigt. Wann die Klägerin den Vertrag aufkündigen kann bzw hätte können, braucht daher nicht abschließend beurteilt zu werden. Ebenso wenig ist es erforderlich, auf die Folgen eine nach Ablauf der zulässigen Bindungsfrist erklärten Kündigung des Vertrags einzugehen.
Keine Anwendbarkeit des § 15 Abs 1 KSchG
Nach § 15 Abs 1 KSchG sind Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, durch den Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahrs, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahrs kündbar. Bei Mischverträgen ist für die Anwendbarkeit des § 15 KSchG entscheidend, dass die werkvertraglichen oder kaufvertraglichen Elemente nicht bloß eine untergeordnete Rolle spielen (RIS-Justiz RS0115412; 6 Ob 104/01i). Zwar wird die analoge Anwendung der Bestimmung auf bestimmte Dienstleistungen (Beratung, Therapie, Fernlehrgänge) diskutiert (vgl Lehofer in Kosesnik-Wehrle ua, KSchG² § 15 Rz 5; Kathrein, KBB² § 15 KSchG Rz 2); Verträge über Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsleistungen für andere, fallen aber nicht in ihren Anwendungsbereich (Mayrhofer in Klang³ § 15 KSchG Rz 14; 1 Ob 160/00m).
Die Beklagte hat aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Vertrags den Kommanditanteil treuhänderisch zu erwerben und zu verwalten. Dieser Vertrag hat in seiner Gesamtheit mit den von § 15 Abs 1 KSchG erfassten Verträgen von vornherein wenig gemein. Dies gilt insbesondere auch für die darin von der Beklagten übernommene Verpflichtung, den Kommanditanteil treuhänderisch zu erwerben, die wohl nicht als Verpflichtung zur „Lieferung beweglicher körperlicher Sachen" qualifiziert werden kann. Vor allem aber kann entgegen der Darstellung der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht davon die Rede sein, dass Gegenstand des Vertrags - und nur dieser kann entscheidend sein - eine wiederkehrende Leistung der Beklagten ist. Sowohl aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag (Punkt 1.2.) als auch aus dem Gesellschaftsvertrag (§ 5 Abs 3) ergibt sich, dass Erhöhungen der Kommanditeinlage der Beklagten nur bis zum zulässig waren. Die Behauptung der Klägerin, Gegenstand des Vertrags seien wiederkehrende Leistungen gewesen, weil sich die Beklagte zum Erwerb des Kommanditanteils „auf Raten" verpflichtet habe, trifft daher nach dem Wortlaut des Vertrags nicht zu. Auf die Ausführungen der Beklagten, die zur Untermauerung ihrer Behauptung über einen sofortigen Erwerb der gesamten Einlage auf den historischen Firmenbuchauszug und die Bestätigung des Erwerbs des Kommanditanteils Beilage ./6 verweist, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Soweit die Beklagte Verwaltungs- bzw Geschäftsbesorgung schuldet, besteht im Sinne der dargestellten Rechtslage ebenfalls kein Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 15 Abs 1 KSchG. Die Vorinstanzen haben § 15 Abs 1 KSchG daher zu Recht nicht auf den hier zu beurteilenden Vertrag angewendet.
Die Revision erweist sich daher als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.