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Grundstück: Spekulationsfrist
Wird ein Grundstück nach seiner Anschaffung bebaut oder auf einem bebauten Grundstück ein Anbau oder Zubau oder ein weiteres Gebäude errichtet, beginnt die Frist des § 30 Abs. 1 lit. a EStG 1988 demnach bereits mit der Anschaffung des Grundstückes zu laufen. Auch eine gesonderte Frist für das Gebäude wird nicht in Lauf gesetzt. – (§ 30 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/15/0079)