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SWK 31, 1. November 2013, Seite 1366

Die geschäftsleitende Holding als Organträger

Geschäftsleitende Holdings können Organträger einer Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Z 2 UStG sein

Lisa Paterno

Aufgrund der erheblichen praktischen Bedeutung von Konzernstrukturen mit geschäftsleitenden Holdings an der Spitze wird der Frage nachgegangen, ob geschäftsleitende Holdings Organträger einer Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Z 2 UStG sein können. Dies ist eindeutig zu bejahen: Aus der VwGH-Rechtsprechung lässt sich kein genereller Ausschluss der wirtschaftlichen Eingliederung in das Unternehmen von geschäftsleitenden Holdings ableiten. Im Erkenntnis vom , 96/13/0090, ist der VwGH nur der Auffassung entgegengetreten, dass die wirtschaftliche Eingliederung jedenfalls gegeben ist, wenn die Obergesellschaft bestimmte Leitungs- und Verwaltungsaufgaben übernimmt. Eine Einschränkung der umsatzsteuerlichen Organschaft auf das Bestehen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses ist mit Art. 11 Abs. 1 MwStSyst-RL nicht vereinbar.

1. Problemstellung

Eine geschäftsleitende Holding greift typischerweise „aktiv in das laufende Tagesgeschäft ihrer Beteiligungsgesellschaften ein und erbringt auf Basis von Management-Service-Agreements gegen ein marktübliches Entgelt verschiedenste Dienstleistungen (z. B. Verwaltungstätigkeiten in Rechnungswesen/Controlling, Steuern/Recht und Personal, Finanzierung/Treasury, Revision/Ri...

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