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SWK 30, 20. Oktober 2013, Seite 1317

UFS bejaht Abzugsfähigkeit von aus dem Vermögen getragenen Pflegekosten

Deckung im laufenden Einkommen muss unerheblich sein

Bianca Maria Czigler-Reisner und Maria Tumpel

Die Rechtsprechung des VwGH hat wiederholt die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung verneint, wenn die Zahlung nicht aus dem laufenden Einkommen erfolgt ist, zumal dann keine Auswirkung auf die (einkommensbezogene) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestehen soll. In einer aktuellen Entscheidung hat der UFS, Außenstelle Wien, die Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Belastungen bejaht, die aus dem Sparbuch der betreuten Person getragen wurden und in deren laufendem Einkommen Deckung gefunden haben.

1. Sachverhalt und Gang des Verfahrens

Alters- sowie gesundheitsbedingt war aufgrund eines erhöhten Pflegebedarfs des 1913 geborenen, mittlerweile verstorbenen Großvaters des Berufungswerbers die Inanspruchnahme von zwei abwechselnd tätigen 24-Stunden-Pflegekräften auf Werkvertragsbasis erforderlich. Seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde ab Juli 2008 ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 anerkannt. Mit den laufenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pension sowie Bundespflegegeld) bestritt der Großvater seine laufenden Lebenserhaltungskosten (u. a. Betriebskosten für das Eigenheim, Versicherungen etc.). Die Pflegekosten sowie d...

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