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Fremdfinanzierte Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen
Wirtschaftsgüter müssen zum Betriebserfolg beitragen
Es bedarf konkreter objektiver Umstände, aus denen sich die Förderung des Betriebs durch die Aufnahme von Wertpapieren als gewillkürtes Betriebsvermögen ergibt.
1. Rechtslage
In die Gewinnermittlung darf nur Betriebsvermögen einbezogen werden. Maßgebend für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen ist das wirtschaftliche Eigentum. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen jedoch auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven und negativen Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, auszuüben in der Lage ist. Notwendiges Betriebsvermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen. Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Zwecken dient oder objektiv erkennbar für solche Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar und kann auch nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen werden.
Die gesetzliche Grundlage für gewillkürtes Betriebsvermögen findet sich nunmehr in § 5 Abs. 1 EStG. Nach dieser Bestimmung ist di...