Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zessionsgebühr auch für Kaufverträge bei Abtretung „anderer Rechte“?
Unübersichtliche Erweiterung des Gebührentatbestands
Abtretungsentgelte von Zessionen oder der Abtretung von Schuldforderungen sind unzweifelhaft gebührenpflichtig. Der Steuer unterliegt aber auch die Abtretung „anderer Rechte“. Auf den ersten Blick ist damit nicht umfänglich klar, welche Tatbestände darunter zu subsumieren sind. Bei einer genaueren Analyse zeigt sich, dass das Tatbestandsmerkmal „andere Rechte“ eine Vielzahl inhomogener Rechtsgeschäfte umfasst, an die man bei der Überschrift der Tarifpost „Zessionen“ nicht unmittelbar gedacht hätte. Der Artikel soll, aufbauend auf einer zivilrechtlichen Darstellung, die Bereiche aufzeigen, in denen man sich beim Begriff der Übertragung „anderer Rechte“ im Anwendungsbereich des Gebührengesetzes bewegt.
1. Der Zessionstatbestand in § 33 TP 21 GebG
Der erste Teil des Steuertatbestands, die Zession oder Abtretung von Schuldforderungen, ist hinlänglich bekannt und literarisch in seinen Facetten ausführlich beleuchtet. Weniger gängig ist die Abtretung von „anderen Rechten“, die ebenfalls unter die Zessionsgebühr fällt. Beim Begriff „andere Rechte“ handelt es sich bei erstmaliger Betrachtung um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Auch die Judikatur ist vielfach kasuistisch und führt teilweise exemplarisch ...