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Und noch einmal: Gemeinnützige Wohnbauträger in der Immobilienertragsteuer
Befreiung nur des unentbehrlichen Hilfsbetriebs
Obereder berichtet in SWK-Heft 23/24/2013, 1019 f., von der Auffassung des BMF, wonach die Befreiung von der ImmoESt nach § 24 Abs. 3 Z 4 KStG auf gemeinnützige Wohnbauträger anzuwenden sei.
Diese Auffassung ist gesetzlich nicht gedeckt: § 24 Abs. 3 Z 4 KStG erfasst nur Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 KStG, jedoch nicht Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG. Eine nur teilweise unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 KStG erfüllt den Tatbestand des § 24 Abs. 3 Z 4 KStG nicht: Körperschaften, die unter § 1 Abs. 3 Z 2 oder 3 KStG fallen, werden nach § 24 Abs. 3 Z 4 KStG nicht von der ImmoESt befreit. Die Auffassung des BMF wäre gesetzlich nur gedeckt, wenn der Gesetzeswortlaut im ersten Teilstrich anders lautete, z. B. „ – Körperschaften, soweit sie unter § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 fallen und ihren Gewinn nach § 7 Abs. 3 ermitteln“. Der im Bundesgesetzblatt verlautbarte Gesetzeswortlaut schließt dagegen Körperschaften nach § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG von der ImmoESt-Befreiung aus.
Hinzu kommt: Wird nach § 6a Abs. 2 KStG die Steuerpflicht auf Antrag auf einzelne Geschäfte außerhalb des § 7 Abs. 1 bis 3 WGG begrenzt, so ist ein „gesonderter Rechnungskreis“ für jedes dieser Geschäfte zu führen. Eine allumfassende Gewinnermittlung nach § 5 EStG für einen einheitlichen Gewerbebetrieb nach § 7 Abs. 3 KStG liegt somit nicht vor. Damit fehlt ein weiteres Tatbestandselement für eine Anwendbarkeit der Befreiung von der ...