Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebliche Fremdwährungskredite: anwendbarer Steuersatz für Kursverluste?
Kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des BMF
Rz. 804 EStR subsumiert realisierte Kursgewinne bzw. Kursverluste aus Fremdwährungskrediten unter die Besteuerung von realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen gemäß § 27 Abs. 3 EStG. Diese Meinung wird in der Literatur durchaus kritisch aufgefasst. Daraus resultiert die Frage, welcher Steuersatz auf Kursverluste bzw. -gewinne anwendbar ist. Während für Privatkredite diese Frage eher akademischer Natur ist, ist diese für betriebliche Kredite von großer Relevanz in der Praxis. Dieser Beitrag soll eine Antwort für Praktiker liefern.
1. Allgemeines zur Einordnung von Kursgewinnen bzw. -verlusten aus Fremdwährungskrediten
Anstoß zur Diskussion bietet die steuerliche Einordnung von Fremdwährungskrediten im EStG nach der Neuordnung der Besteuerung von Kapitaleinkünften: Im Rahmen der mit dem BBG 2011 eingeführten Kursgewinnbesteuerung gem. § 27 Abs. 3 EStG werden „realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen“ erfasst, wenn die Realisierung von Wirtschaftsgütern erfolgt, „deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von § 27 Abs. 2 EStG sind“. Anders ausgedrückt unterliegen (nur) die realisierten Wertsteigerungen jener Wirtschaftsgüter der Kursgewinnbesteuerung gemäß § 27 Abs. 3 EStG, deren Früchte – der Art nach – gem. § 27 Abs. 2 EStG als laufende Kapi...