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Nochmals: Steuerfreie Veräußerung von und Pauschalierung für Grund und Boden auch beim § 5 EStG-Gewinnermittler
Gleichstellung der Gewinnermittlungsarten ist verfassungsrechtlich unbedenklich
Das Thema, dass § 5-Ermittler in bestimmten Zeiträumen (wie § 4-Ermittler) Grund und Boden steuerfrei verkaufen konnten, wurde von Beiser (unter Bezugnahme auf Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG, § 5 Tz. 7) bereits hinreichend erläutert und bedarf keiner neuerlichen Darstellung. Wenn nun Leitner/Urtz in ÖStZ 2013/344, 199, einen gegenteiligen Standpunkt vertreten, bedürfen deren Ausführungen einiger Berichtigungen.
1. Telelogische Reduktion des § 124b Z 212 EStG
Die vom Wortlaut ausgehende Interpretation von Beiser und Zorn stützt sich u. a. auf die Inkrafttretensbestimmung des § 124b Z 212 EStG („§ 4 Abs. 10 Z 3 und § 5 Abs 1 EStG, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, [sind] letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem enden.“). Demnach wirkt für alle nach dem endenden Wirtschaftsjahre § 5 EStG bereits in der Fassung des 1. StabG 2012 und damit bereits ohne die Anordnung, dass § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG (wonach Grund und Boden steuerfrei ist) für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG nicht gelte. Das bedeutet eine Gleichstellung der § 5-Ermittlung i. d. F. des 1. StabG 2012 mit den Gewinnermittlungen nach § 4 EStG (auch für Veräußerungen bis ).
Leitner/Urtz meinen zunächst, § 124b Z 212 EStG stelle „pri...