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Nochmals: Steuerfreie Veräußerung von sowie Pauschalierung für Grund und Boden auch beim § 5 EStG-Gewinnermittler
Eine Anmerkung zum Beitrag von Pircher in SWK-Heft 19/2013
In der Literatur ist von Zorn und Beiser die Ansicht vertreten worden, dass Grund und Boden des Anlagevermögens nach dem Wortlaut der in § 124b Z 211 und 212 EStG i. d. F. AbgÄG 2012 getroffenen Übergangsregelungen vor dem auch durch einen § 5 EStG-Gewinnermittler steuerfrei veräußert werden konnte. Eine solche Steuerlücke bei der Veräußerung würde in weiterer Folge auch die Anwendung der Pauschalbesteuerung i. S. d. § 30 Abs. 4 EStG für ab dem stattfindende Veräußerungsvorgänge nach sich ziehen. Demgegenüber wurde von Mayr und uns unter Bedachtnahme auf den Willen des Gesetzgebers und objektiv-teleologische Argumente eine Schließung dieser beiden – ineinandergreifenden – Besteuerungslücken vertreten. Auf den von uns in ÖStZ 2013, 199 veröffentlichten Beitrag hat Pircher in SWK-Heft 19/2013 repliziert.
Die für und gegen eine Schließung der gegenständlichen Besteuerungslücke sprechenden Argumente, von denen insbesondere die verfassungsrechtlichen Bedenken eine Rolle spielen, wurden im Schrifttum bereits ausreichend beleuchtet.
Mittlerweile hat auch der Gesetzgeber auf die andauernde Diskussion im Schrifttum reagiert und durch den mit dem AIFMG neu eingefügten § 124b Z 212a EStG § 5 S. 965 Abs. 1 i. d. F. 1. StabG 2012 ausdrücklich mit in Kraft gesetzt, womit § 5 Abs. 1 EStG i. d. F...