Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Alte und neue Hürden für Anfechtungskläger im Aktien- und GmbH-Recht
Von Widerspruch, Anfechtbarkeit trotz Zustimmung und Rügeobliegenheit
Der vorliegende Beitrag setzt sich ausführlich mit drei artverwandten Anforderungen an Anfechtungskläger im Aktien- und GmbH-Recht auseinander: 1.) dem ausdrücklich geregelten Widerspruchserfordernis, 2.) einem etwaigen Verlust der Anfechtungsbefugnis bei vorheriger Zustimmung zum Gesellschafterbeschluss und 3.) einer ungeschriebenen Rügeobliegenheit bei erkannten Verfahrensmängeln in der Gesellschafterversammlung.
I. Einleitung
Das Anfechtungsrecht des Aktionärs unterliegt seit dem AktG 1937 im Interesse rascher Rechtssicherheit gewissen Beschränkungen. Hierzu gehört neben der knapp bemessenen Klagefrist von einem Monat insb das in § 196 Abs 1 Z 1 AktG verankerte Widerspruchserfordernis, das in § 41 Abs 2 GmbHG ein getreuliches Gegenstück findet. Der vorliegende Beitrag untersucht zunächst, inwieweit dieses Erfordernis angesichts zunehmender rechtspolitischer Kritik noch geeignet ist, die ihm vom Gesetzgeber zugedachten Aufgaben zu erfüllen. Sodann erörtert er, ob daneben weitere Anforderungen an das Verhalten eines anfechtungswilligen Kapitalgesellschafters zu stellen sind. Zum einen soll geklärt werden, ob ein Aktionär oder GmbH-Gesellschafter sein Anfechtungsrecht verliert, wenn er dem Beschluss zugestimmt hat. Zum anderen ...