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SWK 16, 1. Juni 2013, Seite 763

BMF-Info zur Kraftfahrzeugsteuer bzw. zur motorbezogenen Versicherungssteuer

Elektro-Hybrid-Fahrzeuge – Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung eines Kfz – Fahrzeuge mit Probe- oder Überstellungskennzeichen

Bernhard Ludwig

Aufgrund verschiedener Unsicherheiten in der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer bzw. der motorbezogenen Versicherungssteuer hat das BMF in einem Informationsschreiben vom , BMF-010206-0223-VI/5/2012, zu Neuerungen im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2012 sowie zu Rechtsproblemen im Zusammenhang mit der Erhebung der Kfz-Steuer und der motorbezogenen Versicherungssteuer Stellung bezogen. Die wesentlichen Inhalte dieses Schreibens werden nachfolgend dargestellt.

1. Allgemeines

1.1. Motorbezogene Versicherungssteuer

Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren) unterliegen der motorbezogenen Versicherungssteuer, die vom Haftpflichtversicherer mit der Haftpflichtversicherungsprämie eingehoben wird.

1.2. Kraftfahrzeugsteuer

In Österreich zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen sowie Zugmaschinen und Motorkarren unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer. Die Einhebung erfolgt vom örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt.

2. Elektro-Hybrid-Fahrzeuge

2.1. Rechtslage bis zum

Bis wurde für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (au...

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