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Die Neuerungen bei der Einbringung von „altem“ Grund und Boden im Rahmen des Art. III UmgrStG durch das AbgÄG 2012
Ein erster Vergleich der beiden Neuregelungen
Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2012, BGBl. Nr. 112/2012, reagierte der Gesetzgeber teilweise auf die Kritik in der Literatur bzw. auf die Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und führte in § 16 Abs. 6 UmgrStG und § 18 Abs. 5 UmgrStG zwei neue Bestimmungen ein, welche jeweils alternativ die Einbringung von „altem“ betrieblichem Grund und Boden im Rahmen des Art. III UmgrStG regeln. Dieser Beitrag soll dem Praktiker eine erste Entscheidungshilfe geben, welche der beiden Normen im konkreten Einbringungsfall günstiger sein kann. Darüber hinaus wird untersucht, ob der Gesetzgeber damit tatsächlich sämtliche aufgezeigten Probleme abschließend beseitigt hat.
1. Allgemeines
Wie bereits im Beitrag in SWK-Heft 17/2012, 810, erläutert, kommt es im Rahmen der neuen Immobilienbesteuerung bei betrieblichen Grundstücken sehr häufig zu einem Auseinanderfallen der buchmäßigen stillen Reserven und der tatsächlich steuerverfangenen stillen Reserven. Besonders deutlich wird dies bei „altem“ Grund und Boden, der bei Veräußerung unter das Regime des § 4 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG i. V. m. § 30 Abs. 4 EStG fallen würde, da in diesem Fall die Anschaffungskosten (= Buchwerte) pauschal mit 86 % bzw. 40 % fingiert werden und diese gesetzlich fingierten Werte zumeist deutlich üb...