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SWK 12, 20. April 2013, Seite 606

Kosten der Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung

Ein Füllhorn der Finanzverwaltung?

Anton Baldauf

Nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr unter weiteren Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung. Mit der (ab der Veranlagung 2009 wirksamen) Bestimmung sollte der Zweck verfolgt werden, Kosten, die in der Regel nicht abzugsfähig waren, generell, aber in betraglich beschränkter Höhe, abzugsfähig zu machen. Die Voraussetzungen für die Erlangung der Begünstigung wurden in der Verwaltungspraxis zunehmend gelockert. Nunmehr dürfte beinahe alles abzugsfähig sein. Das wahre Ausmaß der Begünstigung konnte den Richtlinien freilich nicht immer ausreichend und zeitnah entnommen werden.

1. Der Werdegang der Rz. 884d LStR 2002

Die Unterschiede zwischen der ersten und der zweiten Fassung der LStR 2002 waren noch gering: Während zunächst „immer“ von Kinderbetreuung auszugehen war, solange sich das Kind im Vorschulalter befand, war dies später nur mehr „in der Regel“ der Fall. Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht, waren vorerst „steuerlich nicht abzugsfähig“, später „nie abzugsfähig“.

Bedeutender waren schon die Unterschiede zwischen der zweiten und der dritten Fassung: Bis waren ...

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