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Einbeziehung eines Vorbehaltsfruchtgenusses in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
Der Wert des Fruchtgenusses erhöht den Wert der Gegenleistung für die GrESt
Wird ein Grundstück veräußert, so ist Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Hinsichtlich der Nutzungen war fraglich, ob deren Einbeziehung verfassungskonform ist.
1. Ausgangssachverhalt
A ist Eigentümer eines Grundstückes mit einem Verkehrswert von 1.000. A verkauft dieses Grundstück an B. Dabei wird vereinbart, dass A sich das Fruchtgenussrecht vorbehält. Dieses wird einvernehmlich mit 800 bewertet. Klarerweise beträgt der Wert, den das Grundstück für B hat, nun nicht mehr 1.000, sondern nur noch 200. Somit verkauft A das Grundstück an B zu einem Barkaufpreis von 200 und behält sich eben das Fruchtgenussrecht vor.
2. Rechtliche Beurteilung
Nach § 1 Z 1 Abs. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegt daher jedenfalls der Kaufpreis der Steuer. Daher sind jedenfalls 200 grunderwerbsteuerpflichtig.
Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut der Bestimmung unterliegen unter anderem auch „die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen“ der Steuer. Somit wurde vom Finanzamt auch der Fruchtgenusswert mit 800 der Grund...