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Grund und Boden: Keine 86%-Pauschalregelung bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG
Besteuerung nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers
Nach Beiser ist Grund und Boden (nach Ablauf der Spekulationsfrist) am auch bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG nicht steuerverfangen. Dieses überraschende Ergebnis leitet Beiser aus einer Übergangsregelung in § 124b EStG ab. Dieser Sichtweise kann jedoch nicht gefolgt werden.
1. Ausgangslage und 1. StabG 2012
Mit dem 1. StabG 2012 fiel mit § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG die zentrale Ausnahmebestimmung der steuerlichen Gewinnermittlung; bis zum 1. StabG 2012 wurden Wertveränderungen von Grund und Boden des Anlagevermögens aus dem steuerlichen Betriebsgewinn grundsätzlich ausgeschieden. Die Steuerfreistellung des Grund und Bodens galt für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG; für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG schloss § 5 Abs. 1 EStG die Steuerfreistellung hingegen ausdrücklich aus. Diese Differenzierung war nicht verfassungswidrig.
Das 1. StabG 2012 bedeutet eine Zäsur; denn unabhängig von der Gewinnermittlungsart wird Grund und Boden bei Veräußerung ab nunmehr immer steuerlich erfasst. Das 1. StabG 2012 setzte darüber hinaus einen weiteren Schritt: Um eine grundsätzliche Gleichbehandlung mit privaten Grundstücksveräußerungen zu erreichen, unterliegen Wertveränderungen des Grund und Bodens (inklusive Gebä...