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Das Fehlerkalkül des EuGH und der Vorsteuerabzug für die Privatwohnung im Betriebsgebäude
Eine Replik auf Krumenacker, SWK 6/2013, 364
Der EuGH bejaht eine Berufung auf EU-Richtlinien zugunsten der Abgabepflichtigen, lehnt jedoch eine Richtlinienanwendung zulasten der Steuerpflichtigen ohne Verankerung im nationalen Recht ab.
1. Das Fehlerkalkül des EuGH zu EU-Richtlinien
Richtlinien geben den Mitgliedstaaten verbindlich die zu erreichenden Ziele vor, überlassen jedoch „den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel“ zur Erreichung der vorgegebenen Ziele (Art. 288 AEUV). Richtlinien sind an die Mitgliedstaaten adressiert: Die Mitgliedstaaten sind die Normadressaten von Richtlinien der EU. Die Unionsbürger sind erst Adressaten der nationalen Umsetzung. In Österreich hat diese Umsetzung nach dem Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) in der Regel durch Gesetze und (Durchführungs-)Verordnungen zu erfolgen.
Werden Richtlinien der EU von einem Mitgliedstaat fehlerhaft in sein nationales Recht umgesetzt, greift unionsrechtlich folgendes Fehlerkalkül:
1.1. Fehler zulasten der Unionsbürger
Wird eine EU-Richtlinie zulasten der Unionsbürger nicht fristgerecht oder fehlerhaft umgesetzt, so wird die Richtlinie unmittelbar anwendbar, soweit Tatbestand und Rechtsfolgen hinreichend klar und unbedingt aus der Richtlinie hervorgehen. In s...