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SWK 9, 20. März 2013, Seite 475

Die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen im Ausland

Mangels Grunderwerbsteuerpflicht in Österreich keine Entrichtung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter möglich

Edith Huber-Wurzinger

Durch die Änderungen des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 und des Abgabenänderungsgesetzes 2012 unterliegen seit dem erstmals sämtliche Gewinne aus Immobilienveräußerungen – unabhängig von der Behaltedauer – der Einkommensteuer, sofern sie keinen Befreiungstatbestand erfüllen. In den meisten Fällen kommt dabei nach § 30a Abs. 1 EStG der besondere Steuersatz von 25 % zur Anwendung. Die Steuer wird entweder in Form der „Immobilienertragsteuer“ durch den Parteienvertreter (§ 30b Abs. 1 EStG) oder als „besondere Vorauszahlung“ durch den Steuerpflichtigen selbst (§ 30b Abs. 4 EStG) entrichtet. Welche der beiden Entrichtungsvarianten anzuwenden ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Grunderwerbsteuer im Wege der Selbstberechnung durch den Parteienvertreter berechnet und entrichtet wird. Ist dies der Fall, muss grundsätzlich auch die Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter berechnet und entrichtet werden.

1. Veräußerung von Auslandsimmobilien aus österreichischer Sicht

Auch die Veräußerung von Immobilien, die im Ausland gelegen sind, durch eine Person, die in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, unterliegt nach innerstaatlichem Recht der Einkommensteuer und unter den allgemeinen Voraussetzungen auch dem besonder...

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