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Vorsteuerabzug und Besteuerung der Privatnutzung
Rechtslage bis 2010 und ab 2011
Laut Beiser besteht im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug für geringfügig privat genutzte Gebäude eine vom Gesetzgeber zu schließende „Konsumbesteuerungslücke“. Dies trifft nicht zu.
1. Vorsteuerabzug, Rechtslage bis 2010
Ich stimme mit Beiser überein, dass bei geringfügiger Privatnutzung der Vorsteuerabzug auch hinsichtlich des privaten Nutzungsanteils zusteht. Inzwischen hat auch der UFS ausdrücklich so entschieden. Über die dagegen eingebrachte Amtsbeschwerde hat der VwGH noch nicht entschieden.
2. Vorsteuerabzug, Rechtslage ab 2011
Beiser meint, dass bei geringfügiger Privatnutzung innerstaatlich nach wie vor der Vorsteuerabzug auch hinsichtlich des privaten Nutzungsanteils zusteht.
Er übersieht dabei, dass gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 die Steuer für Leistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks für die in § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 genannten Zwecke steht. Die dort genannten Zwecke sind u. a. solche, die außerhalb des Unternehmens liegen (also private Zwecke). Dieser innerstaatliche Vorsteuerausschluss ist jedoch wirkungslos, wenn sich der Steuerpflichtige auf die für ihn günstigere Richtlinienbestimmung beruft (laut dem