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SWK 6, 15. Februar 2013, Seite 359

Gewerblicher Grundstückshandel und Immobilienertragsteuer

Ausnahme von der Abfuhrverpflichtung

Gerhard Kohler

Die Einhebung und Abfuhr der Einkommensteuer für Grundstücksveräußerungen erfolgen ab zwingend wie im Grunderwerbsteuergesetz durch Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte) in allen Fällen, in denen der Parteienvertreter auch die Grunderwerbsteuer des Erwerbers selbst berechnet. Die im Wege der Selbstberechnung vom Parteienvertreter auf Grundlage der Angaben des Veräußerers berechnete und abgeführte Einkommensteuer (Immobilienertragsteuer – ImmoESt) entfaltet – wie die Kapitalertragsteuer – grundsätzlich Endbesteuerungswirkung (Abgeltungswirkung), das heißt, es besteht keine Verpflichtung mehr, die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Dies gilt aber nicht in Fällen, in denen die Veräußerung nicht der 25%igen Immobilienertragsteuer unterliegt (siehe dazu auch Pkt. 60 der BMF-Info zur neuen Grundstücksbesteuerung).

1. Sondervorauszahlung

Wird keine Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter entrichtet, besteht ab 2013 für den Veräußerer die Verpflichtung, eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage zu entrichten (§ 30b Abs. 4 EStG). Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn die Einkünfte aus dem Ver...

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