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Vermietung mit unterschiedlichen Leistungskomponenten
Getrennte oder zusammengefasste Leistungen oder Betrieb gewerblicher Art
Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle, ist sie nach Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Sie ist somit umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt, unabhängig davon, ob sie ihre Leistung auf zivil- oder öffentlich-rechtlicher Grundlage im Wettbewerb zu Privaten erbringt. Das Urteil hat prinzipiell auch Gültigkeit für das österreichische Umsatzsteuerrecht, Einschränkungen ergeben sich aber seit September 2012 bei bestimmten Konstellationen, vor allem bei der Vermietung durch Körperschaften öffentlichen Rechts, durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 („Sparpaket“). Überdies ist anhand der Judikatur des EuGH die Frage zu klären, inwieweit bei Erbringung von Nebenleistungen einheitliche oder trennbare Leistungen vorliegen.
1. Das Urteil des BFH
1.1. Sachverhalt
Eine Gemeinde errichtete eine Sport- und Freizeithalle mit Turnhalle, Fitnessraum, Aufbewahrungsraum für Sportgeräte, Vereinszimmer, Hausmeisterzimmer, Umkleide- und Waschräumen sowie einem Raum mit Stühlen und Bodenbelägen für andere als Sportveranstaltungen. Die Halle wurde während der Schulzeit überwiegend für den Sportunterricht ...