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GesRZ 4, August 2019, Seite 211

Update: Umsetzung der 2. Aktionärsrechte-Richtlinie

Wie in dieser Rubrik berichtet, soll die Umsetzung der europäischen Vorgaben in Österreich in zwei Schritten erfolgen (vgl Th. Barth/Natlacen, GesRZ 2019, 127 f). Die Identifikation der Aktionäre sowie die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern soll im BörseG 2018 verankert werden. Die Regelungen zur Abstimmung über die Vergütungspolitik und den Vergütungsbericht sowie zu den related party transactions sollen ins AktG Einzug finden (siehe zu Letzteren in diesem Heft J. W. Flume, Transaktionstransparenz und Vermögensbindung in der AG, GesRZ 2019, 230).

Mittlerweile wurden beide Änderungsgesetze beschlossen und kundgemacht. Der nach der Regierungsumbildung am eingebrachte Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das SE-Gesetz, das Übernahmegesetz und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 – AktRÄG 2019), wurde am im Nationalrat und am 11.7.0219 im Bundesrat beschlossen. Das Gesetz wurde am in BGBl I 2019/63 kundgemacht und tritt in wesentlichen Teilen rückwirkend mit in Kraft. Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert wird, wurde am im Nationalrat und am

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