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Vorlage der Stiftungszusatzurkunde im firmenbuchrechtlichen Eintragungsverfahren
Werden künftige Änderungen der Stiftungserklärung von der Zustimmung der dadurch in ihrer Rechtsposition beeinträchtigten Begünstigten abhängig gemacht, die sich wiederum aus der Stiftungszusatzurkunde ergeben, kann das Gericht die Anmeldenden im Eintragungsverfahren dazu auffordern, entsprechende Zustimmungserklärungen, Erklärungen über den Inhalt der Begünstigtenregelung oder die Stiftungszusatzurkunde vorzulegen.
OLG Wien , 6 R 140/20g (HG Wien 74 Fr 5086/20x), rechtskräftig
S. 430 Die verfahrensgegenständliche Privatstiftung wurde von sechs Stiftern auf unbestimmte Zeit errichtet und ist im Firmenbuch des HG Wien eingetragen. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und der Beirat. Die Stiftungsurkunde in der aktuellen Fassung enthält folgende für das Verfahren maßgebliche Bestimmungen:
„Artikel V. Stiftungsbegünstigung
5.1. Begünstigte der Stiftung sind der Erststifter und nach dessen Ableben seine Familie. Die nähere Bestimmung der Begünstigten und die Bestimmung weiterer Begünstigter erfolgen in der Stiftungszusatzurkunde.
5.2. Ein Anspruch auf Erhalt von Zuwendungen steht den Begünstigten nur insofern zu, als dies in der Sti...