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Neue Ausführungen zum Begriff„organisatorische Eingliederung“
Eine Verschärfung der Anforderungen?
Sowohl in den KStR als auch in der Literatur wurde die organisatorische Eingliederung bisher eher rein formalistisch betrachtet. Ihren Ursprung hatte die derzeitige Sichtweise noch in den seinerzeitigen Regelungen zur Organschaft. Nunmehr hat sich der Salzburger Steuerdialog 2012 ausführlich mit dem Begriff der organisatorischen Eingliederung beschäftigt und ist letztlich von einer primär formalen Prüfung zu einer Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse übergegangen. Die bloße Belassung von mehr als 25 % der Organe im Zuge eines Anteilseignerwechsels kann nunmehr die Verwirklichung des Mantelkaufstatbestands nur bedingt verhindern.
1. Der Mantelkaufstatbestand im Allgemeinen
Die Übertragung von Verlusten ohne zugehörige Unternehmenssubstanz ist unerwünscht und wird daher gesetzlich unterbunden. Eine entsprechende Mantelkaufsbestimmung findet sich im KStG und im UmgrStG.
Der Mantelkaufstatbestand ist dann verwirklicht, wenn die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der
S. 1527organisatorischen und
wirtschaftlichen Struktur sowie
einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur
auf entgeltlicher Basis nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ...