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SWK 33, 15. November 2012, Seite 1436

Hürden bei der Eintragung einer Bau-GmbH

Bestehende Prüfungspflichten können die Aufnahme der Geschäftstätigkeit verzögern

Christian Prodinger

Soll eine GmbH gegründet werden, hat die entsprechende Gründungserklärung in Notariatsaktsform unterfertigt zu werden. Danach kann die Eintragung im Firmenbuch beantragt werden. Steuernummer und UID-Nummer werden erst nach der Eintragung vergeben.

1. Problemstellung

Entschließt sich ein Steuerpflichtiger zur Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform einer GmbH, so soll nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags oftmals möglichst rasch die Geschäftstätigkeit begonnen werden. Die Gesellschaft beginnt erst mit der Eintragung in das Firmenbuch zu existieren. Allerdings ist sie schon vorher als Vorgesellschaft teilweise handlungsfähig; dabei bestehen aber Haftungen der Geschäftsführung.

Viele Geschäftspartner werden nur mit einer existenten, mithin eingetragenen GmbH kooperieren und daher kontrahieren wollen. Weiters wird oftmals ein Nachweis der Registrierung der GmbH vor den Steuerbehörden, also die Mitteilung einer Steuernummer, verlangt.

Ebenso braucht die GmbH möglichst rasch eine UID-Nummer. Diese benötigt sie einerseits zur Ausstellung von Rechnungen i. S. d. § 11 UStG, die nur bei Einhaltung aller Formvorschriften den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen. Ebenso wird beim Eink...

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