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SWK 33, 15. November 2012, Seite 1427

Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe verfassungskonform

VfGH entscheidet über Beschwerde eines Hotelbetriebs

Thomas Bieber

Im Rahmen des BBG 2011 wurde die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Mit Erkenntnis vom , B 321/12, hat der VfGH die Verfassungskonformität dieser Maßnahme bestätigt und dabei seine Ausführungen aus dem Erkenntnis vom , B 1348/02, VfSlg. 16771/2002, aufgegriffen.

1. Ausgangslage

Das österreichische Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) kann bereits auf eine bewegte Geschichte zurückblicken: Es war in der Ursprungsfassung 1996 nur auf Produktionsbetriebe anwendbar, wurde ab 2002 auf Dienstleistungsbetriebe ausgedehnt, jedoch durch das BBG 2011 wieder auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Zwischenzeitlich beschäftigte die Energieabgabenvergütung EuGH, EU-Kommission, VfGH, VwGH und UFS. Die „Energieabgabenvergütungs-Saga“ begann mit der Rs. Adria-Wien Pipeline, fand im VfGH-Erkenntnis vom , B 2251/97, VfSlg. 15450/2001, der Kommissionsentscheidung vom sowie im VfGH-Erkenntnis vom , B 1348/02, VfSlg. 16771/2002, ihre Fortsetzung und mit der Kommissionsentscheidung vom , der Rs. Transalpine Ölleitung sowie daran anschließenden VwGH-Erkenntnissen ihr vorläufiges Ende.

Der VfGH hat bereits im Erkenntnis vom , B 1348/02, VfSlg. 16771/2002, dem die Beschwerde eines Bergbahnbetriebs zugrun...

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