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SWK 33, 15. November 2012, Seite 1422

Praxisfragen zum Umgründungs(steuer)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Werner Wiesner und Walter Schwarzinger

Ausschüttungsvorbehalt bei einer Kapitalanteilseinbringung

UmS 195/33/12: Die natürliche Person A möchte die Beteiligung an der GmbH-B in die GmbH-C gegen Gewährung von neuen Anteilen einbringen und sich dabei die Ausschüttung des mit dem Einbringungsstichtag endenden Geschäftsjahres der GmbH-B vorbehalten. Alle Beteiligten sind im Inland ansässig. Kann sich A eine Einlagenrückzahlung vorbehalten?

Antwort: Ja. Bei der Anteilseinbringung ist eine rückwirkende Korrektur i. S. d. § 16 Abs. 5 UmgrStG ausgeschlossen, lediglich eine anschaffungsveranlasste offene Verbindlichkeit kann optional mit eingebracht werden (§ 12 Abs. 2 Z 3 letzter Satz UmgrStG; Rz. 734 ff. UmgrStR). Nach Rz. 881 UmgrStR ist allerdings ein Vorbehalt des Einbringenden bezüglich der offenen Ausschüttung des Gewinns der Kapitalgesellschaft, deren Anteil eingebracht wird, zulässig. Wenn die UmgrStR den Begriff der Ausschüttung verwenden, erscheint es klar, dass die gesellschaftsrechtliche Ausschüttung in steuerlicher Sicht sowohl die unter die Endbesteuerung des § 97 EStG oder die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG fallende klassische Ausschüttung als auch die mögliche (als Anteilsveräußerung geltende) Einlagenrückzahlung i. S. d. § 4 Abs. 12 EStG einschließt.

Innerbetriebliche Verrechnung bei einer...

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