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Zwischenbetriebliche Kapitalverlustverwertung und mehrstöckige Personengesellschaften
Vorgangsweise bei der Verlustverwertung
Werden im Betriebsvermögen Wertsteigerungen und Wertverluste aus Kapitalanlagen erzielt, die dem Sondersteuersatz i. H. v. 25 % unterliegen, kann ein allfälliger Verlustüberhang erst nach Halbierung mit den übrigen betrieblichen Einkünften verrechnet werden. Die Verlusthalbierung ist vor einer allfälligen zwischenbetrieblichen Verrechnung vorzunehmen. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften kommt es erst auf der Ebene des letzten Gesellschafters zur Verlusthalbierung.
1. Verlusthalbierungsregel im Betriebsvermögen
Für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten gilt bei natürlichen Personen grundsätzlich der Sondersteuersatz i. H. v. 25 %, unabhängig davon, ob die genannten Einkünfte im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen erzielt werden. Daher können im Betriebsvermögen parallel zwei unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen: der Sondersteuersatz i. H. v. 25 % für die betrieblichen Kapitaleinkünfte und der progressive Steuersatz für die übrigen betrieblichen Einkünfte.
Da die korrekte Anwendung der unterschiedlichen Steuersätze auf die jeweiligen Einkünfte auch im Fall der Verlustverwertung sichergeste...