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SWK 29, 10. Oktober 2012, Seite 1247

Anschaffung einer neuen Wohnung kann eine außergewöhnliche Belastung sein

Die allgemeinen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 34 EStG sind, dass die Belastungen außergewöhnlich sind (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4), wobei gem. Abs. 6 dann kein Selbstbehalt abgezogen wird, wenn die Mehraufwendungen aufgrund einer Behinderung entstehen.

Grundsätzlich gilt, dass freiwillig getätigte Aufwendungen und solche, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, keine Berücksichtigung finden.

Ist infolge Eintritts einer Körperbehinderung oder einer anderen akuten Notlage die Benutzung der Wohnung nicht mehr zumutbar und wird deshalb eine neue erworben, sind die durch ein solches Ereignis unmittelbar veranlassten Umzugskosten (z. B. verlorene Baukostenzuschüsse, Mieterabfindung, Maklergebühren, Mehraufwendungen für die Ersatzwohnung) als außergewöhnliche Belastung abziehbar ( RV/0283-W/10).

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