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Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen
Die Kosten der Unterbringung in einem Altersheim stellen dann außergewöhnliche Belastungen dar, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit nämliche Aufwendungen verursachen ().
Nach der Verwaltungspraxis kann bei Anspruch auf das Pflegegeld ab der Pflegestufe 1 von einer besonderen Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit ausgegangen werden. Da die Berufungswerberin im Jahr 2008 unbestrittenermaßen Pflegegeld der Stufe 2 bezogen hat, ist zu folgern, dass die Aufgabe des eigenen Haushalts und der anschließende Aufenthalt im Altersheim nicht rein aus Altersgründen erfolgt sind, sondern vielmehr auf der Betreuungsbedürftigkeit der Berufungswerberin beruhen.
Die in Höhe von rund 15.000 Euro angefallenen Kosten für das Appartement sind – unter Berücksichtigung des bezogenen Pflegegeldes sowie einer monatlichen Haushaltsersparnis von 156,96 Euro – als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, ohne dass dem Umstand, dass die Betreuungs- und Hilfskosten im Streitzeitraum lediglich auf rund 1.000 Euro gelautet haben, Bedeutung zukommt ( RV/1314-W/10).