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Der Spediteur – ein genereller Sonderfall?
BMF ändert Arbeitsrichtlinie zu Art. 6 Abs. 3 UStG
Einige bereits besprochene UFS-Entscheidungen lösten intensives Lobbying der Spediteurswirtschaft aus. Das BMF hat daraufhin die Arbeitsrichtlinie ZK-4200 geändert. Die Absicht, den Spediteuren entgegenzukommen, ist offenkundig; rechtlich überzeugt die Neuerung in keiner Weise.
1. Vorgeschichte
Mit Entscheidungen vom und hatte der UFS die Steuerschuldnereigenschaft des Anmelders (Spediteurs) in den Fällen der ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Art. 6 Abs. 3 UStG bejaht und die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 4 UStG verneint.
2. BMF entlastet Anmelder
Das BMF meint, nunmehr über das Billigkeitsregime nach Art. 239 ZK i. V. m. § 83 ZollR-DG den Anmeldern Entlastung zukommen lassen zu können: „Ein sachlicher Billigkeitsgrund (besonderer Fall), … kann angenommen werden, wenn die einzuhebende EUSt-Schuld aus einem 4200-Verfahren unter Anwendung der Sonder-UID resultiert und als solche beim indirekten Vertreter bei der Durchsetzung zu einer unzumutbaren und unverhältnismäßigen Härte führt (…) (Eine solche Härte kann gesehen werden):
bei mangelnder Kausalität des Verhaltens des Anmelders zum steuerschuldauslösenden Verhalten,
weil der Vertrauensschutz nach Art. 7 Abs. 4 UStG hinsichtlich der EUSt wirkungslos bleibt, was zur Einhebung der EUSt beim nicht umsatzsteuerlich verfüg...