Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 20, 15. Juli 2012, Seite 924

Änderungen des VwGH-Verfahrens ab 1. 7. 2012

Meritorische Entscheidungsbefugnis, erweitertes Ablehnungsrecht

Benjamin Twardosz

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden einige bereits am in Kraft tretende Änderungen des VwGG normiert. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über praktisch relevante Punkte gegeben und ausgewählte Fragen diskutiert werden.

1. Meritorische Entscheidung – Auswirkung auf das Neuerungsverbot und die anzuwendende Rechtslage?

1.1. Änderungen des Gesetzeswortlauts

In § 42 VwGG wurde folgender Abs. 3a eingefügt:

„Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.“

In § 41 Abs. 2 VwGG wurde die Wortfolge „des Art. 132 B-VG hat der Gerichtshof“ durch die Wortfolge „in welchen der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er“ ersetzt, womit § 41 Abs. 2 VwGG folgenden Wortlaut erhalten hat:

„In den Fällen, in welchen der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er den Sachverhalt unter Bedachtnahme auf § 36 Abs. 9 festzustellen.“

Außerdem wurde § 42 Abs. 1 VwGG geändert und erhielt folgenden Wortlaut:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ...

Daten werden geladen...