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Fortschreibung der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit einer rückwirkenden Änderung des Bilanzstichtages
§ 49 Abs 2, § 82 Abs 5 GmbHG
Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch Satzungsänderung ist nur dann zulässig, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahres gefasst und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Stichtag bei Gericht eingelangt ist.
(OLG Wien 28 R 194/12y; LG St. Pölten 18 Fr 2486/12f)
In der Generalversammlung der Rechtsmittelwerberin, einer GmbH, vom wurde beschlossen, den Gesellschaftsvertrag dahingehend zu ändern, dass der Stichtag für den Jahresabschluss vom 31.12. auf den 30.6. geändert werde, wobei das laufende Geschäftsjahr mit ende. Diese Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde am beim Erstgericht zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet.
Die Vorinstanzen wiesen dieses Eintragungsbegehren ab.
Der OGH wies den Revisionsrekurs der Gesellschaft als unzulässig zurück.
Aus der Begründung des OGH:
Die Vorinstanzen haben sich zutreffend auf die einschlägige und eindeutige oberstgerichtliche Rspr (6 Ob 24/94; 6 Ob 184/05k: RIS-Justiz RS0060426; vgl auch 4 Ob 593/71 = RIS-Justiz RS0087313) gestützt. Weder ist das Rekursgericht von dieser Rspr abgewichen, noch feh...