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GesRZ 5, Oktober 2013, Seite 283

GmbHG nicht auf Vorgründungsgesellschaft anzuwenden

§ 2 GmbHG

Das GmbHG ist auf eine Vorgründungsgesellschaft noch nicht anzuwenden. Im Vorgründungsstadium besteht keine rechtliche Möglichkeit, für die spätere GmbH zu handeln und unmittelbar für sie wirksam werdende Rechte und Pflichten zu begründen. Solche Rechte und Pflichten können daher nach Entstehung der Gesellschaft auch nicht automatisch auf sie übergehen, vielmehr bedarf es dazu einer ausdrücklichen vertraglichen Übernahme der Pflichten durch die Gesellschaft.

(OLG Innsbruck 1 R 105/12v; LG Feldkirch 6 Cg 133/09p)

Die Beklagte vermittelt Versicherungsverträge und arbeitet dabei auch mit selbständigen Maklern zusammen. Der Kläger war Bankangestellter und beabsichtigte, sich als Versicherungsmakler selbständig zu machen. Der Geschäftsführer der Beklagten bot ihm an, den in T. gelegenen Kundenstock der Beklagten zu „kaufen“ und als Makler weiter zu betreuen. Nach längeren Verhandlungen unterfertigten die Streitteile am eine Vereinbarung über den Verkauf von „namentlich genau definierten Kundenbeziehungen samt den dazu gehörigen Versicherungsverträgen zur freien und uneingeschränkten Bearbeitung bzw Verwaltung“. Als Verkäuferin wurde in der Vertragsurkunde d...

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