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EuGH bestätigt Vorsteuerabzug auch ohne in allen Punkten entsprechende Rechnung
Ein Umdenken der österreichischen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung ist vonnöten
Wenngleich von der österreichischen Judikatur und Verwaltungspraxis vehement abgelehnt wird, dass unter Umständen auch bei Fehlen von einzelnen Rechnungsmerkmalen der Vorsteuerabzug zustehen kann, wurde dies vom , Polski Trawertyn, mit Hinweis auf die Sicherung der Neutralität der Mehrwertsteuer ausdrücklich bestätigt. Im Schrifttum wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass aus der Rechtsprechung des EuGH für gutgläubige Rechnungsempfänger ein Vertrauensschutz abgeleitet werden kann. Das Fehlen bestimmter Rechnungsmerkmale ist für Finanzverwaltung und Gerichte natürlich leichter zu beweisen als das Wissen oder Wissenmüssen von Steuerbetrug. Für die betroffenen Unternehmen ist die penible Erfüllung aller Formalkriterien allerdings mit hohem Aufwand und großem Risiko von Fehlern verbunden. Ein Umdenken der österreichischen Gerichte wäre notwendig und hat teilweise auch schon stattgefunden.
1. Rechnungsmerkmale in der MwStSyst-RL
Die 6. MwSt-RL legte ursprünglich in Art. 22 Abs. 3 lediglich fest, dass jeder Steuerpflichtige für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt, eine Rechnung od...