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Umsatzsteuerpflicht von Subventionen zur Aufrechterhaltung eines Schiliftbetriebes
(B. R.) Ein Zuschuss (Infrastrukturbeitrag) der ehemaligen Gesellschafter (Gemeinden) an den nunmehrigen Alleingesellschafter für die Aufrechterhaltung eines Liftbetriebes durch eine GmbH ist noch nicht als Entgelt anzusehen, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Preis der Dienstleistung und Zuschuss hergestellt werden kann. Die Subventionsgeber leisten den Zuschuss im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der lokalen Infrastruktur und verfolgen kein eigenes wirtschaftliches Interesse. Der Zuschuss ist nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn gerade durch ihn die Erbringung der Dienstleistung (Liftbetrieb) zu einem niedrigeren Preis ermöglicht wird. Der bloß allgemeine Hinweis auf eine Auswirkung auf den Preis des Leistungserbringers reicht nicht aus, da die Verknüpfung mit einem konkreten Umsatz fehlt. Die bloße Möglichkeit, dass ein Zuschuss sich auf den Preis der von der subventionierten Einrichtung erbrachten Dienstleistungen auswirkt, macht diesen noch nicht steuerbar. Der Umstand, dass nicht die GmbH, sondern ihr Alleingesellschafter zuschussberechtigt ist, ist deshalb unmaßgeblich, weil dieser in der GmbH seinen geschäftlichen Willen durchsetzen und damit die Förderung...