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Zollschuld: Entstehen
Kann der Zeitpunkt, in dem die Zollschuld entsteht, nicht genau bestimmt werden, so ist gemäß Art. 214 Abs. 2 ZK für die Bestimmungen der für die betreffenden Ware geltenden Bemessungsgrundlage der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Zollbehörden feststellen, dass diese Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen. – (Art. 214 Abs. 2 ZK), (Abweisung)
( 2009/16/0015)