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Einsichtsrecht in Kronzeugenanträge für Kartellgeschädigte
EuGH überlässt nationalen Gerichten Interessenabwägung
Der EuGH hatte sich in der Rechtssache Pfleiderer mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Zusammenhang mit Kartellen Kartellgeschädigten zum Zweck der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche der Zugang zu Kronzeugenanträgen und anderen Informationen von Kronzeugenantragstellern, die einer nationalen Wettbewerbsbehörde vorliegen, durch Unionsrecht untersagt ist oder nicht. Im Ergebnis unterließ der EuGH eine klare Entscheidung, stellte aber fest, dass das Unionsrecht den Zugang nicht verbiete. Es sei Sache der nationalen Gerichte, über den Zugang im Einzelfall zu entscheiden. Die zwei nationalen Entscheidungen, die – soweit ersichtlich – bisher auf dem EuGH-Urteil in der Rs. Pfleiderer aufbauen, kamen zu diametral entgegengesetzten Ergebnissen.
1. Das EuGH-Urteil Pfleiderer
Der EuGH-Entscheidung Pfleiderer lag die Frage zugrunde, ob einem Kartellgeschädigten der Zugang zu Kartellverfahrensakten, inklusive Kronzeugenanträgen („Bonusanträge“), die bei einer nationalen Wettbewerbsbehörde aufliegen, nach Unionsrecht untersagt ist oder nicht.
Generalanwalt Mazák kam in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass nach Unionsrecht der Zugang zu freiwillig von Kronzeugenantragstellern ...