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OGH vom 02.03.2007, 9Ob124/06k

OGH vom 02.03.2007, 9Ob124/06k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Philipp H*****, Schüler, *****, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei O***** Tennisverband, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Ganzert, Ganzert & Partner OEG in Wels, wegen EUR 18.457,85 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 42/06a-11, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 5 Cg 176/05k-7, teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Berufungsurteil, das in seinem teilweise klageabweisenden Teil (Pkt 2.) als unangefochten von dieser Entscheidung unberührt bleibt, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass das klageabweisende Ersturteil einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.390,80 (darin EUR 231,80 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 2.168,98 (darin EUR 166,83 USt und EUR 1.168 Barauslagen) bestimmen Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen dem am geborenen einkommens- und vermögenslosen Kläger als „Spieler" und dem beklagten Tennisverband wurden ab der Saison 1997/1998 jährlich jeweils für ein Jahr (1. 10. bis 30. 9. des Folgejahrs) befristete „Selektionskaderverträge" bzw ab der Saison 2000/2001 im Wesentlichen gleichlautende „Ausbildungsverträge" abgeschlossen. Diese Verträge wurden immer vom Vater des Klägers als „Erziehungsberechtigter" unterfertigt. Die Mutter des Klägers wurde den Verträgen nicht beigezogen. Es wurde auch keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung dieser Verträge eingeholt. In Pkt 1. dieser Verträge („Allgemeines") wurde jeweils festgehalten, dass Voraussetzung für die Aufnahme in den Selektionskader des Beklagten die Aussicht des Spielers auf Aufnahme in das Leistungszentrum L***** (bzw ab der Saison 2000/2001, dass Voraussetzung für die Aufnahme in das Leistungszentrum die Aussicht auf Zugehörigkeit zu einem ÖTV-Kader) bzw die „internationale Perspektive" ist. In Pkt 2. der Verträge wurde ein in 10 bzw 12 Raten auf ein Konto des Beklagten zu zahlender „Kaderbeitrag" festgelegt. In Pkt 3. bzw ab der Saison 2000/2001 in Pkt 4. der Ausbildungsverträge („Leistungen des O*****") verpflichtete sich der Beklagte zur Gewährung von regelmäßigem Tennis- und Konditionstraining, Betreuung bei Turnieren, Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten am Turnierort (jeweils unter näher spezifizierten Voraussetzungen) sowie zur Durchführung sportmedizinischer Tests und einer sportärztlichen Leistungsdiagnose. Der Kläger seinerseits verpflichtete sich in den Verträgen unter Pkt 6. bzw ab der Saison 2000/2001 unter Pkt 7. („Verpflichtungen des Spielers"), allen offiziellen Einberufungen Folge zu leisten, persönliche Ausrüsterverträge und Verträge mit Vereinen zu melden sowie auf die Interessen der mitfinanzierenden Poolmitglieder Rücksicht zu nehmen. Der Kläger gehörte ab der Saison 1997/1998 dem Selektionskader bzw ab der Saison 2000/2001 dem Leistungszentrum des Beklagten an. Daneben besuchte er ab September 2000 den Leistungszweig des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums (BORG) in L*****. Die jährlichen Kaderbeiträge wurden jeweils von den Eltern des Klägers an den Beklagten gezahlt. Sie beliefen sich in den Saisonen 1997/1998 bis 2003/2004 auf ATS 30.000, ATS 35.200, ATS 35.200, ATS 60.000, ATS 60.000, EUR 4.360 und EUR 4.440, insgesamt sohin auf EUR 24.816,71. Im Gegenzug wurden vom Beklagten für den Fall der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (zB der positiven Ableistung sportmotorischer Tests) - wie in den Verträgen ebenfalls unter Pkt 2. vorgesehen - teilweise die Kaderbeiträge wieder rückerstattet („Gegenförderungen"), und zwar in den Saisonen 1997/1998 bis 2001/2002 im Umfang von ATS 10.000, ATS 15.000, ATS 12.500, ATS 20.000 und ATS 30.000, insgesamt sohin im Umfang von EUR 6.358,86. Ab der Saison 2004/2005 war der Beklagte wegen nicht entsprechender sportlicher und schulischer Leistungen des Klägers - er musste nach der Saison 2001/2002 zum zweiten Mal eine Schulklasse wiederholen - nicht mehr bereit, einen weiteren Ausbildungsvertrag abzuschließen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der in den Saisonen 1997/1998 bis 2003/2004 bezahlten Kaderbeiträge von EUR 24.816,71 abzüglich der erhaltenen Gegenförderungen von EUR 6.358,86, sohin den verbleibenden Differenzbetrag von EUR 18.457,85 sA. Er stützt sich dabei primär darauf, dass die in seinem Namen abgeschlossenen Ausbildungsverträge den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 154 Abs 3 ABGB überstiegen haben. Er sei nämlich einkommens- und vermögenslos gewesen. Die Verträge seien unwirksam, weil er bei deren Abschluss lediglich von seinem Vater vertreten worden sei. Es wäre auch die Vertretung durch seine Mutter sowie die Einholung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung geboten gewesen. Er selbst genehmige die Ausbildungsverträge jedenfalls nicht nachträglich. Hilfsweise stütze sich der Kläger auch auf den Titel des Schadenersatzes. Der Beklagte habe ihn nicht ordnungsgemäß ausgebildet und wäre verpflichtet gewesen, mit ihm auch in der Saison 2004/2005 einen Ausbildungsvertrag abzuschließen. Da dies grundlos nicht geschehen sei, seien die bisherige Ausbildung wertlos und die bisherigen Aufwendungen frustriert. Bei den Ausbildungsverträgen habe es sich im Übrigen um unzulässige Kettenverträge gehandelt, was einen allenfalls auf unbestimmte Zeit laufenden Ausbildungsvertrag nach sich ziehe.

Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass es dem Kläger an der aktiven Klagelegitimation fehle, weil die Kaderbeiträge nicht von ihm, sondern von seinem Vater bzw seinen Eltern geleistet worden seien. Die Ausbildungsverträge seien wirksam gewesen. Es habe sich nicht um Angelegenheiten gehandelt, die gemäß § 154 Abs 3 ABGB der Zustimmung auch des zweiten Elternteils und der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft haben. Die Zahlungsverpflichtungen haben ohnedies nicht den damals minderjährigen Kläger, sondern dessen Vater getroffen. Die Ausbildungsverträge seien jeweils nur für ein Jahr abgeschlossen worden. Vor dem Abschluss eines neuen Vertrags sei jeweils geprüft worden, ob der Kläger aus sportlicher und schulischer Sicht neuerlich den Status eines Leistungssportlers erhalte. Ab der Saison 2004/2005 sei kein neuer Ausbildungsvertrag mehr abgeschlossen worden, weil es dem Kläger auf Grund schlechter schulischer Leistungen nicht mehr möglich gewesen sei, während des Schuljahrs an internationalen Turnieren teilzunehmen. Keinesfalls seien die bisherigen Aufwendungen frustriert. Der Kläger habe eine seinem Talent und seinen Fähigkeiten entsprechende tennissportliche Ausbildung erhalten, durch die er in der Lage sei, weiterhin im Tennissport tätig zu sein und ein Einkommen etwa als Tennislehrer zu erzielen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung der wiedergegebenen Feststellungen ab. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass die gegenständlichen Ausbildungsverträge nicht unter § 154 Abs 3 ABGB fallen, sodass die Vertretung durch einen Elternteil gemäß § 154 Abs 1 ABGB ausgereicht habe. Ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrags habe nach der Grundkonzeption der Verträge nicht bestanden, weshalb durch den Nichtabschluss für die Saison 2004/2005 vom Beklagten auch nicht in die Rechtsposition des Klägers eingegriffen worden sei. Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten bestehe nicht.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil über Berufung des Klägers dahin ab, dass es dem Klagebegehren im Umfang von EUR 18.457,85 samt 4 % Zinsen seit stattgab, wohingegen es das Zinsenmehrbegehren des Klägers für die Zeit vom 2. 6. bis abwies. Die Mängelrüge des Klägers sei nicht berechtigt, wohl aber dessen Rechtsrüge zur unwirksamen Vertretung. Die abgeschlossenen Verträge überstiegen im Hinblick auf die Höhe der jährlich zu leistenden Kaderbeiträge die Leistungsfähigkeit des einkommens- und vermögenslosen Klägers und fielen demnach nicht mehr in dessen ordentlichen Wirtschaftsbetrieb. Die Verträge hätten gemäß § 154 Abs 3 ABGB auch der Zustimmung des anderen Elternteils und der gerichtlichen Genehmigung bedurft. Da der volljährige Kläger die Genehmigung der Verträge abgelehnt habe, könne er das Geleistete gemäß § 877 ABGB wieder zurückfordern. Mangels vorheriger Mahnung seien Verzugszinsen jedoch erst ab der Zustellung des Zahlungsbefehls berechtigt.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iSd vollständigen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision sind der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen, die im Folgenden zu behandeln ist:

Richtig weist das Berufungsgericht zunächst darauf hin, dass Sportausbildungsverträge (ohne jede Dienstleistung) nicht unter § 152 ABGB fallen, weshalb eine selbständige Verpflichtung des mündigen Minderjährigen nach dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt (Gitschthaler, Handlungsfähigkeit minderjähriger und besachwalteter Personen, ÖJZ 2004, 81 [86]). Richtig ist auch, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten nach § 154 Abs 3 ABGB zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und der Genehmigung des Gerichts bedürfen, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Die rechtliche Beurteilung, dass nach dieser Bestimmung ohne Vertretung durch beide Elternteile und ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung keine wirksame Verpflichtung eines einkommens- und vermögenslosen Minderjährigen begründet werden kann, jährlich Kaderbeiträge in der Größenordnung zwischen EUR 2.180,19 und EUR 4.360,37 zu zahlen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Angelegenheiten des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs sind nämlich nur solche, die nach Art und Umfang in die laufende und gewöhnliche Vermögensverwaltung fallen sowie nach dem mit ihnen verbundenen Risiko und der Dauer und dem Umfang der entstehenden Verpflichtung den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Minderjährigen angemessen sind (Hopf in KBB § 154 Rz 7 mwN ua). Die vom Kläger begehrte und vom Berufungsgericht bejahte Rückabwicklung der von den Eltern des Klägers geleisteten Kaderbeiträge baut auf einer unwirksamen Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kaderbeiträgen auf. Dabei wird allerdings übergangen, dass den an der Vertragsschließung beteiligten volljährigen Akteuren - Redlichkeit kann hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte unterstellt werden - nichts ferner lag, als in sieben aufeinander folgenden Verträgen unwirksame Verpflichtungen eines beim ersten Vertrag gerade Elfjährigen zu begründen, der einkommens- und vermögenslos ist, die dann Jahre später wieder rückabgewickelt werden müssen. Bezeichnenderweise wurde der jeweils zu zahlende Kaderbeitrag in den gegenständlichen Verträgen auch nicht in jenem Vertragspunkt genannt, der die „Verpflichtungen des Spielers" regelt. Nach dem natürlichen Konsens der bei Abschluss der Ausbildungsverträge beteiligten volljährigen Personen ging es diesen allein darum, dem minderjährigen Kläger, der damals als Tennistalent mit „internationaler Perspektive" galt, unter der Voraussetzung der fristgerechten Zahlung der Kaderbeiträge durch seinen Vater bzw seine Eltern, eine umfassende, mit der Schulausbildung vereinbare Tennisausbildung zuteil werden zu lassen. Die Eltern des Klägers leisteten gemäß diesem Konsens die vom Vater mit Unterfertigung der Verträge zugesagten Kaderbeiträge. Im Gegenzug dazu ermöglichte der Beklagte dem Kläger eine entsprechende Tennisausbildung und die Teilnahme an Turnieren. Die Frage der Vertretung des Klägers iSd § 154 ABGB spielt daher in Bezug auf die Kaderbeiträge und deren begehrte Rückzahlung keine Rolle, weil nach der konkreten Lage dieses Falls ohnehin keine diesbezügliche Verpflichtung des Klägers begründet wurde und der einkommens- und vermögenslose Kläger auch nie Kaderbeiträge an den Beklagten leistete.

Aus der - sichtlich nur im Hinblick auf den vom Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers - erfolgten Abtretung von „Rückforderungsansprüchen" durch die Eltern des Klägers an den Kläger folgt nichts Relevantes für den Klagestandpunkt, weil die Eltern keinen Rückzahlungsanspruch haben, den sie erfolgreich an ihren Sohn abtreten könnten. Sie zahlten in Übereinstimmung mit dem Beklagten Kaderbeiträge, damit dieser die Tennisausbildung ihres Sohnes übernimmt. Dieses gemeinsame Vorhaben wurde über sieben Jahre lang bis einschließlich der Saison 2003/2004 verwirklicht. Für einen Rückforderungsanspruch der Eltern des Klägers gibt es im vorliegenden Fall keine rechtliche Grundlage.

Der hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch besteht gleichfalls nicht zu Recht. Der Kläger macht keinen über die Zahlung früherer Kaderbeiträge hinausgehenden Schaden geltend. Gegründet wird dieser Schadenersatzanspruch auf den (angeblich) grundlosen Nichtabschluss eines neuen Ausbildungsvertrags für die Saison 2004/2005. Dem ist zu erwidern, dass die Ausbildungsverträge stets nur auf ein Jahr befristet abgeschlossen wurden, um - für beide Seiten - den Erfolg und die Sinnhaftigkeit der Fortführung einer Tennisausbildung des Klägers mit „internationaler Perspektive" Jahr für Jahr überprüfen zu können. Nach dem Inhalt dieser Verträge bestand kein Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrags. Aus Anleihen des Klägers bei der im Arbeitsrecht nur eingeschränkt zulässigen Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverträge (Löschnigg, Arbeitsrecht10 210 ff ua) ist für seinen Standpunkt ebenfalls nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass „Kettenarbeitsverträge" bei ausreichender sachlicher Rechtfertigung zulässig sind (RIS-Justiz RS0028327 ua), baut die Klageforderung gerade auf dem Nichtzustandekommen eines wirksamen Vertrags bzw auf dem Scheitern der Vertragsbeziehung auf. Das Gegenteil ist bei unzulässigen Kettenarbeitsverträgen der Fall, die in ein aufrechtes unbefristetes Arbeitsverhältnis umgedeutet werden (RIS-Justiz RS0021824 ua). Unbegründet ist auch die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe grundlos den Abschluss eines neuen Vertrags verweigert, steht doch fest, dass ein neuer Vertrag deshalb unterblieb, weil sich wegen mangelhafter schulischer Leistungen des Klägers zeigte, dass er bedauerlicherweise nicht in der Lage war, die hohen Anforderungen der Schule und des Tennisspitzensports gemeinsam zu erfüllen. Die Zahlung der Kaderbeiträge in den Saisonen 1997/1998 bis 2003/2004 wurde entgegen der Annahme des Klägers auch nicht durch den Nichtabschluss eines Vertrags ab der Saison 2004/2005 verursacht, sondern erfolgte vielmehr auf der Grundlage der jeweils korrespondierenden Ausbildungsverträge. Es fehlt somit bei der Anknüpfung an den Nichtabschluss eines weiteren Vertrags an der Kausalität der früher aufgewendeten Kaderbeiträge. Dass ihre (vermeintliche) „Frustration" dem Beklagten vorwerfbar und zurechenbar ist, steht weder fest, noch wurde dies vom Kläger ausreichend substantiiert vorgebracht. Auf Grund der Revision des Beklagten ist daher das klageabweisende Ersturteil wiederherzustellen, soweit es nach Teilrechtskraft des Berufungsurteils noch der Anfechtung unterliegt.

Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO.