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Altersteilzeit: Lohnnebenkosten für „übernommene“ SV-Dienstnehmeranteile
Der UFS hat jüngst die Ansicht vertreten, dass die Festsetzung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die im Rahmen einer Altersteilzeitregelung vom Arbeitgeber zu bezahlenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im verfahrensgegenständlichen Fall zu Unrecht erfolgt ist (-G/09).
Rechtsgrundlagen
§ 27 Abs 1 AlVG bestimmt, dass ein Arbeitgeber, der ältere Arbeitnehmer beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld hat. Nach § 44 Abs 1 Z 10 ASVG ist bei in der Sozialversicherung pflichtversicherten Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage).
Das Altersteilzeitgeld gebührt für Personen, für die der Arbeitgeber – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet (§ 27 Abs 2 Z 3 lit b AlVG).
Da...