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Dienstnehmerentsendung nach Deutschland mit Homeoffice-Tätigkeit in Österreich
Ist ein Arbeitnehmer physisch in mehreren Ländern (im konkreten Fall: Deutschland und Österreich) tätig, hat in der Regel nach Art 15 Abs 1 OECD-Musterabkommen (bzw Art 15 Abs 1 DBA Deutschland) eine Aufteilung seiner Bezüge zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die auf ein Land (im konkreten Fall: Österreich) entfallende Tätigkeit von einem am Wohnsitz des Arbeitnehmers eingerichteten Homeoffice aus erbracht wird (EAS 3172 vom , BMF-010221/1773-IV/4/2010).
Gastbeitrag von Mag. Petra Vrignaud, LL.M., Mag. Petra Vrignaud, LL.M., ist Steuerberaterin und Managerin bei LeitnerLeitner in Wien.
Sachverhalt
Die Anfragebeantwortung des BMF bezieht sich auf einen in Österreich ansässigen Arbeitnehmer, der von seinem (österreichischen) Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstverrichtung zur deutschen Schwestergesellschaft entsandt wird. Als Besonderheit wird dem Arbeitnehmer in seinem Entsendevertrag das Recht eingeräumt, seine Leistungen für das deutsche Schwesterunternehmen teilweise (jeweils freitags) von seinem (in Österreich gelegenen) Homeoffice aus zu erbringen. Zudem erhält der Arbeitnehmer vom deutschen Schwesterunte...