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BMF-Erlass zum Montageprivileg: Auslegung der neuen Übergangsregelung
Mit Erlass vom , BMF-010222/0008-VI/7/2011, wurden vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Regelungen zur Auslegung der Übergangsregelung für die Steuerfreiheit begünstigter Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 10 Einkommensteuergesetz (EStG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 mit den im Folgenden dargestellten Details veröffentlicht. Zu den Gründen für die Aufhebung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG in der bis geltenden Fassung sowie zu den Grundsätzen der Übergangsregelung für die Jahre 2011 und 2012 siehe PV-Info 11/2010, Seite 5, bzw PV-Info 1/2011, Seite 16 f.
Neuregelung
Nach der ab geltenden Übergangsregelung sind
im Jahr 2011 nur mehr 66 % und
im Jahr 2012 nur mehr 33 %
der Einkünfte aus begünstigter Auslandstätigkeit nach § 3 Abs 1 Z 10 EStG von der Einkommensteuer befreit. Liegen steuerbefreite Auslandseinkünfte vor, so ist nach § 3 Abs 3 EStG ein Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass unter Berücksichtigung der steuerbefreiten Bezüge der Durchschnittssteuersatz zu berechnen ist, der in weiterer Folge auf das steuerpflichtige Einkommen (sowohl für Tätigkeiten im Inland als auch für steuerpflichtige Einkünfte aus der Auslandstätigkeit) anzuwenden ist. Der Progressionsvorbehalt ist bereits vom Arbeitgeber im Zuge der Lohnverrechnung wie folgt zu ber...