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Besteuerung der Sonderzahlungen bei Bauarbeitern ab 1. 1. 2012
Im Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2011 kam es ua zu Änderungen in § 67 Abs 5 EStG. Für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, wird die Besteuerung der Sonderzahlungen ab neu geregelt.
Neufassung des § 67 Abs 5 EStG
Im Baugewerbe kommt es aufgrund der besonderen Berechnungsart der Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld sowie Urlaubszuschuss) sowie durch den Umstand, dass Urlaubsentgelt (inkl Urlaubszuschuss) erst ausbezahlt wird, wenn ein tatsächlicher Urlaubskonsum stattfindet, häufig zu erheblichen Jahressechstelüberhängen . Außerdem bleibt bei Arbeitnehmern, die dem BUAG unterliegen und die das Urlaubsentgelt direkt über die BUAK ausbezahlt bekommen, ein Teil des Jahressechstels unausgeschöpft, sodass diese Arbeitnehmer zusätzlich noch sonstige Bezüge (zB Prämien) mit 6 % versteuert erhalten können (siehe dazu PV-Info 3/2010, Seite 8). Mit der Neuregelung sollen diese Ungleichbehandlungen beseitigt werden.
In § 67 Abs 5 EStG wird die Besteuerung der Sonderzahlungen ab wie folgt geregelt:
„Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl Nr 414/1972, unterliegen, gilt Folgendes:
– Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und gemäß Abs 1 erster Satz zu besteuern.
– Weitere ...